Leitsatz

Die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit – unabhängig davon, ob absehbar oder nicht – länger als vier Monate auf den Beginn des Zivildienstes wartet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das Grundgesetz.

 

Normenkette

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG, §§ 16, 122 SGB III, Art. 3 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Der im August 1979 geborene Sohn des Klägers verließ die Schule zum 26.7.2000 mit der Fachhochschulreife. Nach Anerkennung als Wehrdienst­verweigerer trat er aufgrund des Einberufungsbe­scheids vom 14.11.2000 den Zivildienst am 1.3.2001 an. In der Zwischenzeit hatte er sich erfolglos um einen Arbeitsplatz bemüht, aber nicht beim Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet. Den Antrag auf Zahlung von Kindergeld für den Zeitraum 8/2000 bis 2/2001 lehnte die Familienkasse ab und wies den Einspruch zurück.

Das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.10.2005, 5 K 456/03, Haufe-Index 1711622) wies die Klage als unbegründet ab …

 

Entscheidung

… und der BFH die Revision als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. Die Berücksichtigung von Kindern zwischen 18 bis 25 Jahren in der Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst sowie anderen Diensten ist weiterhin in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG geregelt, aber durch die Aussetzung der Dienstpflicht im Jahr 2011 gegenstandslos geworden.

Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsab­schnitten kommen dagegen immer noch vor. Der Berücksichtigungstatbestand der Übergangszeit hat aber insoweit nur geringe praktische Bedeutung, da in diesen Fällen zumeist auch die Voraussetzungen der Wartezeit (Fehlen eines Ausbildungsplatzes, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) erfüllt sind, weil sich das Kind z.B. um einen Ausbildungsplatz bemüht oder dieser bereits zugesagt wurde, aber aus organisatorischen Gründen erst später angetreten werden kann.

2.Der BFH hält daran fest, dass weder § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b noch Buchst. c EStG analog anzuwenden ist, wenn die Übergangszeit vier Monate überschreitet. Dafür ist unerheblich, ob ihre Dauer absehbar war oder ob das Kind annehmen durfte, der Dienst würde binnen vier Monaten nach dem vorangegangenen Ausbildungsabschnitt beginnen.

  • Eine Analogie erfordert eine "planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts", die bei einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände nicht gegeben ist. Unvollständigkeiten, die lediglich vom Rechtsanwender als rechtspolitisch unerwünscht empfunden werden, können nach dem Prinzip der Gewaltenteilung nicht von den Gerichten geschlossen werden, sondern nur vom Gesetzgeber.
  • Der Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG besteht darin, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen. Hierfür hat der Gesetzgeber die Fälle, in denen in der Regel steuerlich zu berücksichtigende Unterhaltslasten bei den Eltern entstehen, typisierend geregelt, und zwar insbesondere bei volljährigen Kindern im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung. Die Ableistung des gesetzlichen Zivil- oder Wehrdienstes hat er hingegen nicht als Berücksichtigungs-, sondern als Verlängerungstatbestand ausgestaltet (§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dies spricht gegen eine planwidrige Lücke.
  • Die Gesetzesfassung vor dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16.8.2001 (BGBl I 2001, 2074) begünstigte lediglich die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; die gesetzlichen Pflichtdienste wurden nicht erwähnt. Die Verwaltung hat die Vorschrift jedoch insoweit analog angewandt; der BFH hat diese Frage offengelassen. Falls hinsichtlich der Übergangszeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Zivil- oder Wehrdienstes nach der für 2000 und 2001 geltenden Gesetzesfassung eine planwidrige Regelungslücke vorgelegen haben sollte, wäre sie durch eine entsprechende Anwendung der Regelung für die viermonatige Übergangszeit und nicht der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz zu schließen. Das Fehlen einer diesbezüglichen Regelungslücke wird schließlich durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16.8.2001 bestätigt, mit dem der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Vz 2002 die Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gleichgestellt und damit die frühere Verwaltungspraxis bestätigt hat.

3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beschränkung auf vier Monate bestehen nicht. Der Gesetzgeber braucht den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht auf die zweckmäßigste oder gerechteste Art abzugrenzen, sondern muss nur die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit einhalten. Die Nichtberücksichtigung als Kind eröffnet zudem die Möglichkeit der ste...

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