Leitsatz

Die Veranstaltung sog. Dinner-Shows, die sich als Leistung eigner Art gleichgewichtig aus Restaurations- und kulturellen Veranstaltungselementen zusammensetzt, unterliegt einheitlich als komplexe Gesamtleistung dem Regelsteuersatz. Unabhängig davon würden die Steuersatzermäßigungstatbestände für Schaustellerleistungen i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG bzw. für Theatervorführungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht greifen.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin führte in den Streitjahren 2009 und 2010 an verschiedenen Orten Variete-/Theaterveranstaltungen mit einer umfänglichen kulinarischen Versorgung der Veranstaltungsgäste durch. Beiden Gesellschaftern der Antragstellerin waren dafür von der Gemeinde B. auf die "Ausübung unterhaltender Tätigkeiten nach Schaustellerart: mobile Varieteveranstaltung mit Schank- und Speisewirtschaft" erweiterte Reisegewerbekarten erteilt worden.

Das Finanzamt besteuerte auf der Grundlage des BFH-Urteils v. 10.1.2013, V R 31/10 - für 2009 und 2010 die Umsätze aus den sog. "Dinner-Shows" als einheitliche sonstige Leistung insgesamt mit dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Dagegen hat die Antragstellerin Klage beim FG Berlin-Brandenburg eingelegt (Az. 7 K 7074/14) und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens beantragt.

 

Entscheidung

Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Finanzamts bestehen würden.

Wie schon der BFH mit Urteil v. 10.1.2013, V R 31/10 entschieden hat, sind bei den sog. Dinner-Shows die beiden das Veranstaltungsangebot ausmachenden Programmteile (Show und Restauration) nicht als selbstständige Einzelleistungen, sondern einheitlich als komplexe - dem Regelsteuersatz unterliegende - Gesamtleistung zu behandeln.

Nach Auffassung des FG unterliegen mit die mit den (eigentlichen) kulturellen Programmseite zusammen hängenden steuerpflichtigen Umsätze auch für sich genommen nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstaben a bzw. d) UStG.

  • Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a) UStG setzt voraus, dass das entsprechende Unterhaltungsprogramm Hauptbestandteil und Zweck der einheitlichen Gesamtleistung ist. Dies sei jedoch bei den von der Antragstellerin veranstalteten "Dinner-Show" zu verneinen.
  • Ebenso greife nicht die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d) UStG, da die Antragstellerin mit ihren "Dinner-Shows" keine Schaustellerleistungen erbringe (mangels Teilnahme an Jahrmärkten, Volks- und Schützenfesten etc.). Die o.g. Erteilung erweiterter Reisegewerbekarten an die beiden Gesellschafter der Antragstellerin habe - mangels fehlender gesetzlicher Bindungswirkung - keinen Einfluss auf die (umsatz-)steuerrechtliche Einordnung des artistischen Programmteils der Gesamtveranstaltung.
 

Hinweis

Es liegt bisher keine (höchstrichterliche) Rechtsprechung dazu vor, ob und gegebenenfalls unter welchen einzelnen Voraussetzungen die Veranstaltung einer sog. "Dinner-Show" hinsichtlich des eigentlichen Show-Veranstaltungsteils als Schaustellerleistung dem ermäßigten Steuersatz i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d) UStG unterfällt. Die vom FG deshalb zugelassene Beschwerde hat die Antragstellerin eingelegt (Az. des BFH: V B 93/14).

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2014, 7 V 7123/14

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