Leitsatz

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind im Falle einer gemischten Nutzung teilweise abziehbar, soweit das Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet ist und eine Aufteilung zumindest im Schätzungswege möglich ist. § 12 Nr. 1 EStG steht dem nicht entgegen.

 

Sachverhalt

Der Kläger bezieht eine Altersrente und hat u.a. auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V). Er machte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit der Begründung als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V geltend, dass er das Arbeitszimmer zu einem nicht unwesentlichen Teil für die Verwaltung zahlreicher Mietobjekte nutzte. Das FA hat den Abzug der Kosten nicht zugelassen, da eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung nicht nachgewiesen worden sei. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, dass im Rahmen der Hausverwaltung Verwaltungstätigkeiten angefallen seien. Ein beschränkter Abzug der Kosten müsse möglich sein, da ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass 60 % der geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden können. Die Absetzbarkeit setze zwar nach bisheriger Auffassung voraus, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. War dies nicht der Fall so stand bisher einem (auch nur anteiligen) Abzug das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG entgegen. Nach Auffassung des FG ist jedoch die Rechtfertigung für dieses Aufteilungsverbot durch den Beschluss des BVerfG (GrS 1/06) entfallen, sodass eine Aufteilung dann geboten ist, wenn der Charakter als Arbeitszimmer trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist.

 

Hinweis

Die von dem FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. IX R 23/12 geführt. Das FG Köln hatte bereits mit Urteil v. 19.5.2011, 10 K 4126/09 eine schätzungsweise Aufteilung je zur Hälfte vorgenommen. Auch gegen dieses Urteil ist eine Revision mit dem Az. X R 32/11 anhängig. Eine positive Entscheidung des BFH würde dazu führen, dass bei Stpfl., die aus Platzgründen kein separates Arbeitszimmer haben, der auf die "Schreibtischecke" entfallende Anteil der Raumosten als Werbungskosten abgezogen werden könnte. Außerdem wären die anteiligen Kosten einer "Studentenbude" bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge im Rahmen der Kindergeldgewährung als Werbungskosten abzuziehen. In ähnlich gelagerten Fällen sollten die Kosten für das "Arbeitszimmer" unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht, und der ablehnende Bescheid des FA durch einen Einspruch bis zur Entscheidung durch den BFH offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.04.2012, 8 K 254/11

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