Leitsatz

Das FG sieht ernstliche Zweifel, ob das Abzugsverbot der Zinsschranke als verfassungskonform angesehen werden kann. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung hat es trotzdem abgelehnt. Es beruft sich auf die Rechtsprechung des BFH, nach der eine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel ein besonderes, berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraussetzt.

 

Sachverhalt

Ein Familienunternehmen in der Rechtsform einer GmbH hatte für 2008 in seiner KSt-Erklärung Zinsaufwendungen von mehr als 9 Mio. EUR angegeben, von denen es wegen der Zinsschrankle nur rund 2 Mio. EUR als abziehbar behandelte. Im Einspruchs- und später im Klageverfahren gegen den KSt- und den Gewerbesteuerbescheid machte die GmbH geltend, die Zinsschranke sei als verfassungswidrig anzusehen. Nachdem das Finanzamt einen Aussetzungsantrag abgelehnt hatte, beantragte die GmbH Aussetzung der Vollziehung des KSt-Bescheids bei dem FG.

 

Entscheidung

Das Gericht lehnte diesen Antrag ab. Zwar sah es ausreichend gewichtige verfassungsrechtliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke und damit der Rechtmäßigkeit des KSt-Bescheids. Das Abzugsverbot verstosse gegen das objektive Nettoprinzip. Auch wenn dem Gesetz eine vertretbare Zielsetzung zugrunde liege, gehe die getroffene Regelung weit hierüber hinaus (sog. überschießender Anwendungsbereich) und verletze damit das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Der Aussetzungsantrag sei gleichwohl abzulehnen, weil es an dem vom BFH hierfür verlangten besonderen Interesse der GmbH fehle. Von einer Existenzgefährdung der GmbH sei nicht auferlegt.

 

Hinweis

Beide Rechtsfragen, Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke und erhöhte Anforderungen bei einem Aussetzungsantrag wegen verfassungsrechtlicher Zweifel, werden kontrovers diskutiert. Wie der BFH diese Fragen entscheiden wird, dürfte auch davon bestimmt werden, ob er für angreifbare bzw. misslungene gesetzliche Regelungen den Gesetzgeber verantwortlich macht oder die daraus erwachsenden Nachteile den Steuerpflichtigen zumutet.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Beschluss vom 29.04.2013, 9 V 2400/12 K

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