Zusammenfassung
Katalogleistungen sind bestimmte sonstige Leistungen, die zu einem von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden Ort der sonstigen Leistung führen können. Wird eine solche sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet ausgeführt, ist der Ort der Leistung im Drittland.
Die Katalogleistungen sind abschließend in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG aufgeführt. Die Rechtsfolge des Orts der Leistung am Sitzort des im Drittlandsgebiet ansässigen Leistungsempfängers ergibt sich aus § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG. Die Finanzverwaltung hat in Abschn. 3a.8 – 3a.13 UStAE zu den Regelungen Stellung genommen. Durch unionsrechtliche Veränderungen hat § 3a Abs. 4 UStG in den vergangenen Jahren sukzessive an Bedeutung verloren.
1 Die einzelnen Katalogleistungen
In § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG werden in insgesamt noch 11 anwendbaren Nummern einzelne sonstige Leistungen aufgeführt, deren Ort sich bei dem Leistungsempfänger befindet, wenn
- dieser kein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird oder eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der keine USt-IdNr. erteilt wurde und
- der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat.
Liegen beide Voraussetzungen vor, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nicht nach den Grundnormen von § 3a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG.
Katalogleistungen nur in Ausnahmefällen
Wegen der allgemeinen Grundregelungen des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG sind die Sonderregelungen des § 3a Abs. 4 UStG nur in Ausnahmefällen anzuwenden. Insbesondere in den Fällen der Ausführung dieser sog. Katalogleistungen gegenüber Unternehmern ist der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist bzw. eine die Leistung erhaltende Betriebsstätte unterhält.
Bevor die Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung erfolgt, muss genau festgelegt werden, was den wirtschaftlichen Gehalt der ausgeführten Leistung ausmacht. Für die Katalogleistungen des § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG ergeben sich dabei folgende Möglichkeiten:
Katalogleistungen nach § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG | |
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Rechtsvorschrift | Art der ausgeführten Leistung |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UStG | Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UStG | Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, auch der Werbemittler und der Werbeagenten |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG | Sonstige Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied[1], Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnlicher Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 UStG | Datenverarbeitung |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 UStG | Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6a UStG | Bestimmte, in § 4 Nr. 8 Buchst. a–h UStG genannte Umsätze sowie deren Vermittlung im Zusammenhang mit:
|
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6b UStG | Sonstige Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin, nicht jedoch für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 7 UStG | Gestellung von Personal |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 8 UStG | Verzicht auf die Ausübung des Rechts auf Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 9 UStG | Verzicht, ganz oder teilweise, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 UStG | Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände mit Ausnahme von Beförderungsmitteln |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 UStG | Aufgehoben mit Wirkung zum 1.1.2015; bis dahin sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 12 UStG | Aufgehoben mit Wirkung zum 1.1.2015; bis dahin Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG | Aufgehoben mit Wirkung zum 1.1.2015; bis dahin sonstige Leistungen, die auf elektronischem Weg erbracht werden |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 14 UStG | Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gas oder Elektrizität nach § 3g UStG |
Leistungen nach § 3a Abs. 3 UStG gehen den Katalogleistungen vor
Ist bei einer sonstigen Leistung, die in § 3a Abs. 4 UStG aufgeführt ist, auch eine Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 UStG möglich (z. B. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundst...
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