Rz. 40

Da die liquiden Mittel nicht direkt von der Konsolidierung betroffen sind, könnte ein anderes Ableitungsmodell das o. g. Problem der Korrekturposten eventuell vermeiden. Da in den Kapitalflussrechnungen der Einzelunternehmen jeweils nur Geldflüsse ausgewiesen sind, könnten diese aufaddiert die Kapitalflussrechnung des Konzerns ergeben. Bei Anwendung dieser derivativen Ableitung über das Bottom-up-Konzept werden daher in einem ersten Schritt die für jedes einzelne Konzernunternehmen aufgestellten Kapitalflussrechnungen zu einer "Summen-Kapitalflussrechnung" addiert. Das setzt voraus, dass alle einzubeziehenden Unternehmen ihre Kapitalflussrechnung nach dem gleichen Gliederungsschema erstellen. Der geforderte Abgleich zwischen der Änderung der liquiden Mittel laut Bilanz und der über die Kapitalflussrechnung ermittelten Liquiditätswirkung der Periode dürfte stets differenzfrei erfolgen. Problematisch ist aber, dass alle zahlungswirksamen innerkonzernlichen Beziehungen noch in der Konzernkapitalflussrechnung vorhanden sind. Im Ergebnis heben sich diese zwar auf, da die Auszahlungen der einen Gesellschaft genau den Einzahlungen einer anderen Gesellschaft entsprechen, aber zum einen erscheinen durch den Bruttoausweis die Ein- und Auszahlungen je Bereich als überhöht und zum anderen gibt es auch verzerrende Wirkungen zwischen den einzelnen Bereichen, da beispielsweise noch Zwischenergebnisse in den Umsätzen enthalten sind.

 

Rz. 41

Daher müssen bei dieser Ableitungsmethode alle konzerninternen Beziehungen eliminiert werden. Dies kann entweder durch eine pauschalisierte Zuordnung der Beträge oder durch eine verursachungsgerechte Zuordnung nach Einzelgesellschaften geschehen. Genau hier liegt der Nachteil der Methode. Die Eliminierung von konzerninternen Transaktionen ist mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden.[1] Voraussetzung ist weiterhin, dass das Know-how zur Erstellung von Kapitalflussrechnungen in jedem der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen vorhanden sein muss.[2] Dem stehen aber auch Vorteile gegenüber. So wird den einzelnen Konzernunternehmen ihre eigene Finanzlage deutlich und es ist für die Konzernführung unmittelbar ersichtlich, welche von ihnen Liquidität generieren und welche Liquidität verbrauchen. Das folgende Schema soll das Verfahren veranschaulichen:[3]

 
  KFR-UN1 KFR-UN2 KFR-UN3 Summen-KFR Eliminierungen Konzern-KFR
Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit            
Cashflow aus der Investitionstätigkeit            
Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit            
Veränderung des Fonds            
Anfangsbestand des Fonds            
Endbestand des Fonds            

Tab. 2: Schematische Darstellung der derivativen Ableitung der Kapitalflussrechnung im Konzern nach dem Bottom-up-Konzept

 

Rz. 42

Ein zentraler Problembereich stellt die Umrechnung der Kapitalflussrechnungen von in Fremdwährung bilanzierenden Tochterunternehmen dar. Wird die Konzernkapitalflussrechnung aus den Kapitalflussrechnungen der Einzelgesellschaften konsolidiert abgeleitet (Bottom-up-Ansatz), muss nach DRS 21.13 die Umrechnung der Zahlungsströme in Fremdwährungen zum Devisenkassamittelkurs am jeweiligen Transaktions-/Zahlungstag oder vereinfachend zu einem Durchschnittskurs der jeweiligen Berichtsperiode erfolgen. Wesentliche Geschäftsvorfälle sind in jedem Fall mit dem Transaktionskurs umzurechnen. Letztere Regelung geht im Ergebnis über die Vorschrift zur Umrechnung der GuV nach § 308a HGB hinaus. Die Zahlungsströme sind bei der Währungsumrechnung somit zu den jeweiligen Transaktionskursen zu bewerten, damit ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht. Diese eher der Zeitbezugsmethode zuzuordnende Anforderung erfordert in der Praxis allerdings einen hohen Organisationsaufwand, der durch die Verwendung von Durchschnittskursen bei regelmäßigen Transaktionen und geringen Kursschwankungen für die Bewertung gemindert werden kann. Der Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten ist dagegen nach DRS 21.35 zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in EUR umzurechnen.

 

Rz. 43

Ebenso wie bei dem Top-down-Konzept sind die Änderung des Konsolidierungskreises nach DRS 21.43 bzw. IAS 7.39 in einer Position der Kapitalflussrechnung auszuweisen. Dies ist bei der Ableitung über die Einzelkapitalflussrechnungen jedoch erheblich einfacher, da etwa im Rahmen der Erstkonsolidierung eines Tochterunternehmens die in den Konzern einfließenden liquiden Mittel und Zahlungsmitteläquivalente als Anfangsbestand der Kapitalflussrechnung intern bereits als Information vorliegen, sodass davon lediglich der vom Mutterunternehmen bezahlte Kaufpreis abzuziehen ist.

 

Rz. 44

Die größte Herausforderung stellt bei dem Bottom-up-Konzept die nötige Konsolidierung der konzerninternen Beziehungen aus der Summe der Einzel-Kapitalflussrechnungen dar. Letztlich sind alle Konsolidierungsbuchungen, die in der Konzernbilanz und Konzern-GuV berücksichtigt wurden, bei der Ableitung der Konzernkapitalflus...

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