Rz. 6

Die in der betrieblichen Praxis anzutreffenden Kapitalflussrechnungen sind derzeit noch aufgrund der – vor allem in Deutschland – mangelnden gesetzlichen Vorschriften zum Teil sehr uneinheitlich.[1] Unter der zentralen Zielsetzung der Lieferung einer adäquaten Darstellung der Liquiditätslage lassen sich dennoch einige Gestaltungsgrundsätze formulieren, die bei der Erstellung einer Kapitalflussrechnung beachtet werden sollten:[2]

  • Verzicht auf Periodisierung: In der Kapitalflussrechnung dürfen nur die tatsächlichen Zahlungsströme der Abrechnungsperiode ausgewiesen werden. Jede Form der Periodisierung würde zu einer Verfälschung dieser Zahlungsgrößen führen.
  • Stetigkeit: Um die Vergleichbarkeit auf zeitlicher Ebene zu gewährleisten, dürfen, insbesondere bei der Fondsabgrenzung und bei der Abgrenzung der Bereiche "laufende Geschäftstätigkeit", "Investitionstätigkeit" und "Finanzierungstätigkeit", keine anderen Kriterien als in den Vorjahren zugrunde gelegt werden.
  • Bruttoprinzip: Die Saldierung von Ein- und Auszahlungen steht außer Frage, da in einer Kapitalflussrechnung alle Zahlungen eines Unternehmens dargestellt werden sollen.
  • Nachprüfbarkeit: Die Kapitalflussrechnung muss für einen sachverständigen Dritten aus den Daten des Rechnungswesens ableitbar sein.
  • Wesentlichkeit: Auf den Ausweis einzelner Zahlungen kann nur dann verzichtet werden, wenn der dadurch entstehende Informationsverlust als unwesentlich angesehen werden kann.[3]
 

Rz. 7

Im Wesentlichen wird von einer Kapitalflussrechnung ein bewertungswillkürfreier Ausweis der Liquiditätsströme einer Periode unter Einhaltung einer materiellen und formellen Kontinuität und Einheitlichkeit gefordert.[4]

[1] Vgl. z. B. bezogen auf IAS 7 Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 19. Aufl. 2021, § 3 Rz. 10 ff .
[2] Vgl. Küting/Weber, Der Konzernabschluss, 14. Aufl. 2018, S. 734 f.
[3] Vgl. Wysocki, in Wysocki, Kapitalflussrechnung, 1998, S. 8 f.
[4] Vgl. Amen, Erstellung von Kapitalflussrechnungen, 2. Aufl. 1998, S. 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge