Leitsatz

Für das Streitjahr 2010 ist eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem Dividendenbeschlusstag cum Dividende und verspäteter Belieferung mit Aktien ex Dividende nur möglich, wenn der Käufer die Erhebung der Abzugssteuer nachweisen kann.

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Jahr 2010 im außerbörslichen Aktiengeschäft börsennotierte Aktien vor dem Dividendenstichtag cum Dividende. Abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen erfolgte die Belieferung erst nach dem Dividendenstichtag mit Aktien ex Dividende. Das Finanzamt versagte trotz Vorliegen einer Steuerbescheinigung die Anrechnung der Kapitalertragsteuer, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Ausschüttung nicht wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien war.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet zurück. Die Entscheidung fußt im Wesentlichen auf folgenden Kernaussagen:

  1. Beim außerbörslichen Erwerb börsennotierter Aktien werde wirtschaftliches Eigentum an den Aktien regelmäßig nicht bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags erworben. Der Eigentumsübergang trete erst im Zeitpunkt der Lieferung der Aktien ein.
  2. Eine Erhebung der KapESt i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG liege nicht bereits mit Auszahlung der Nettodividende oder Dividendenkompensationszahlung an die inländische Depotbank des Käufers vor. Erforderlich sei zusätzlich, dass die mit der Nettodividende bzw. Kompensationszahlung belastete Depotbank des Verkäufers den Bruttodividendenbetrag erhalten habe, von der die Steuer einzubehalten sei. Auf die tatsächliche Abführung der KapESt durch die Depotbank komme es dagegen nicht an.
  3. Dem die Anrechnung der KapESt begehrenden Käufer obliege die Feststellungslast für die Erhebung der Steuer.
  4. Die Steuerbescheinigung nach § 45a EStG liefere bei Zahlungen der Nettodividende durch die inländische Depotbank lediglich einen Anscheinsbeweis für die Erhebung der KapESt.
  5. Für Geschäfte, bei denen Aktien außerbörslich cum Dividende erworben werden, deren Belieferung allerdings abweichend von der Vereinbarung erst nach dem Dividendenbeschlusstag erfolgt, werde dieser Anscheinsbeweis für die Erhebung der KapESt regelmäßig erschüttert und kommt nicht zum Tragen. Dies gelte zumindest dann, wenn keine sog. Berufsträgerbescheinigung für die Aktiengeschäfte erteilt werde. In diesen Fällen obliege es dem die Anrechnung begehrenden Käufer, den Vollbeweis für die Erhebung der KapESt zu führen.
 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 10.02.2016, 4 K 1684/14

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