Rz. 4a

Seit dem 13.6.2007 erhalten die Träger der Rentenversicherung die eigene – zusätzliche – Aufgabe, im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern im Hinblick auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch die Abführung der Künstlersozialabgabe durch diese Unternehmen zu prüfen. Dabei prüfen die Träger der Rentenversicherung insbesondere, ob diese Unternehmen ihre Meldungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Diese Gesetzesergänzung ist nach der Gesetzesbegründung erforderlich geworden, weil eine erhebliche Zahl der zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer ihren Meldepflichten nicht nachkam. Aus verfassungsrechtlichen Gründen der Gleichbehandlung muss deshalb eine Überprüfungsmöglichkeit geschaffen werden, die eine flächendeckende Durchsetzung der Melde- und Abgabepflichten sicherstellt.

Die Träger der Rentenversicherung stellen die Abgabepflicht der Unternehmen dem Grunde und der Höhe nach fest und führen auch das Widerspruchsverfahren bei von ihnen erlassenen Bescheiden durch. Sie übermitteln ihre Prüfberichte und Bescheide sowie sonstige Informationen, soweit sie die Künstlersozialabgabepflicht betreffen, an die Künstlersozialkasse, damit diese die Abgabe erheben kann.

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