Im Zusammenhang mit der Coronakrise hat der Gesetzgeber auch im Jahre 2021 eine Reihe von gesetzlichen Änderungen vorgenommen, die arbeitsrechtliche Relevanz haben. Nachdem eine Reihe von gesetzlichen Regelungen zwischenzeitlich wieder ausgelaufen sind, sind durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021[1] angesichts der massiv gestiegenen Infektionszahlen zum 24.11.2021 neue Regelungen in Kraft getreten, die auch für Arbeitgeber von erheblicher Bedeutung sind. Zwar wird die epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht verlängert, gleichwohl aber zahlreiche Regelungen (wieder) eingeführt, die zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen sollen. Diese Regelungen gelten befristet bis zum 19.3.2022.
Für Arbeitgeber ist vor allem § 28b IfSG von Bedeutung. Dieser regelt in Abs. 1, dass Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur dann betreten dürfen, wenn sie genesen, geimpft oder getestet sind ("3G-Pflicht"). Die Regelung ist auch für Arbeitnehmer bußgeldbewehrt. Der Begriff der Arbeitsstätte entspricht § 2 ArbStättV. Danach zählen zur Arbeitsstätte auch Arbeitsplätze im Freien oder auf Baustellen; ausdrücklich geregelt ist die Anwendung auch für vom Arbeitgeber organisierte Transporte von Arbeitnehmern. Der Arbeitnehmer muss vor dem Betreten des Betriebs nachweisen, dass die 3G-Anforderungen erfüllt ist.
Als Testnachweis gilt nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV
- ein bescheinigter Test durch eine Teststation,
- ein Test durch eine geeignete Person beim Arbeitgeber und auch
- der beaufsichtigte Selbsttest beim Arbeitgeber.
Für diese Testung darf der Betrieb (bis zur Teststation) betreten werden, ebenso für die Wahrnehmung eines betrieblichen Impfangebots. Der Test darf – bei Betreten der Arbeitsstätte – nicht älter als 24 Stunden sein. Ein PCR-Test gilt für 48 Stunden. Die Kosten des Tests trägt der Arbeitnehmer; der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, betriebliche Tests anzubieten. Lediglich die Angebotspflicht nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV bleibt unverändert. Der Arbeitnehmer hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass diese Tests beaufsichtigt werden.
Kann der Arbeitnehmer beim Zutritt in den Betrieb den 3G-Nachweis nicht ordnungsgemäß erbringen, ist ihm der Zutritt zu verwehren. Wenn möglich, ist ihm eine Tätigkeit von zu Hause aus zu ermöglichen. Geht das nicht, verliert er seinen Vergütungsanspruch und begeht eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, weil er seine Arbeitsverpflichtung verschuldet nicht erfüllen kann. Er kann deswegen abgemahnt und ggf. gekündigt werden.
Nach § 28b Abs. 2 IfSG sind in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG (Krankenhäuser etc.) und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG (Pflegeheime und Pflegedienste) alle Beschäftigte verpflichtet – unabhängig vom Impfstatus – einen aktuellen Test mitzuführen. Für Geimpfte oder Genesene genügt es aber, zweimal pro Woche einen Selbsttest durchzuführen. Wie dieser dann mitzuführen ist, sagt das Gesetz nicht. Eine schriftliche Selbstauskunft dürfte genügen.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Durch § 20a IfSG wurde eine einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Danach haben Beschäftigte z. B. in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Arztpraxen bis zum 15.3.2022 einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen. Wird kein Nachweis vorgelegt oder besteht Zweifel an der Echtheit, muss die Leitung der Einrichtung das Gesundheitsamt benachrichtigen. Die Person darf nicht mehr in der Einrichtung tätig werden.
Der Arbeitgeber ist nach § 28b Abs. 3 IfSG zur Kontrolle der Nachweise verpflichtet. Bei genesenen oder geimpften Arbeitnehmern reicht die einmalige Kontrolle. Allerdings muss der Arbeitnehmer den Nachweis für Kontrollzwecke bereithalten. Er kann auf freiwilliger Grundlage den entsprechenden Nachweis beim Arbeitgeber hinterlegen. Dieser ist berechtigt, die maßgeblichen Daten, insbesondere den Impf- und Genesenenstatus zu erheben und zu verarbeiten, insbesondere im erforderlichen Umfang zu speichern. Dabei ist zu beachten, dass es sich um besondere personenbezogene Gesundheitsdaten nach § 26 Abs. 3 BDSG handelt. Deshalb muss der Arbeitgeber hier insbesondere § 22 BDSG beachten und vor allem klar festlegen, wie die Daten vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Die so zu Recht erhobenen Daten darf der Arbeitgeber auch für ein betriebliches Hygienekonzept nach § 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV verwenden.
Der Arbeitgeber hat die erhobenen Daten spätestens 6 Monate nach der Erhebung zu löschen. Bis dahin hat er zur Vermeidung von Bußgeldern die entsprechenden Kontrollen zu dokumentieren.
3G-Pflicht im öffentlichen Personenverkehr
Soweit durch § 28b Abs. 5 IfSG eine 3G-Pflicht auch für den öffentlichen Personenverkehr eingeführt worden ist und ein Arbeitnehmer deshalb nicht zur Arbeit kommen kann, stellt das sein Wegerisiko dar. Er verliert seinen Vergü...
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