Bis zum Beginn der Coronakrise im März 2020 vertrat die überwiegende Meinung in der Fachliteratur den Standpunkt, dass Betriebsratssitzungen nur als Präsenzsitzungen abgehalten werden können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte schon früher entschieden, dass jedenfalls Betriebsratsbeschlüsse nicht im Umlaufverfahren gefasst werden können.[1] Auch eine virtuelle Sitzungsteilnahme wurde für unzulässig gehalten. Verstöße hiergegen führten meist zur Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses. Denn regelmäßig wurde für das Betriebsratsmitglied, welches virtuell an der Sitzung teilgenommen hat, kein Ersatzmitglied geladen, obwohl das Mitglied verhindert war, an einer Präsenzsitzung teilzunehmen.
Nachdem bedingt durch die Coronakrise der Gesetzgeber in § 129 BetrVG eine bis zum 30.6.2021 befristete Übergangsregelung geschaffen hatte, besteht für Betriebsräte nunmehr dauerhaft die Möglichkeit, an Betriebsratssitzungen auch virtuell teilzunehmen. Diese neue Regelung findet sich in § 30 BetrVG. In § 30 Abs. 1 BetrVG ist allerdings zunächst der Vorrang der Präsenzsitzung festgeschrieben. In § 30 Abs. 2 BetrVG finden sich sodann die Voraussetzungen für Betriebsratssitzungen, die vollständig mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden oder an denen Betriebsratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen (Hybrid-Sitzung).
Die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz kann nur erfolgen, wenn
- die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung des Betriebsrats unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
- nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz widerspricht und
- sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
Diese Regeln gelten sowohl für die Sitzungsteilnahme per Videokonferenz als auch per Telefonkonferenz. Der Gesetzgeber macht hier keine Unterscheidung. Diese Voraussetzungen gelten ebenso uneingeschränkt und ohne Unterschied für eine vollständig virtuell durchgeführte Sitzung wie auch für eine Präsenzsitzung, an der einzelne Betriebsratsmitglieder durch Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen (hybride Sitzung).
Wer entscheidet über die Durchführungsweise der Betriebsratssitzung?
Ob die Betriebsratssitzung als Video- oder Telefonkonferenz oder als hybride Sitzung durchgeführt wird, liegt allein im Ermessen des Betriebsrats. Sinnvollerweise wird er dazu Regelungen in seiner Geschäftsordnung treffen, ohne die eine virtuelle Sitzungsteilnahme grundsätzlich unzulässig ist.
Der Arbeitgeber ist in keinem Fall berechtigt, die Durchführung mittels Video- und Telefonkonferenz zu verlangen.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber im Falle einer Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Präsenzsitzung nach § 30 Abs. 3 BetrVG nicht einwenden, die Präsenzteilnahme an der Sitzung sei nicht erforderlich gewesen, das Betriebsratsmitglied hätte auch virtuell an der Sitzung teilnehmen können. Mit dieser Regelung wird den Bedenken der Gewerkschaften Rechnung getragen, dass Arbeitgeber die Möglichkeit der virtuellen Sitzungsteilnahme benutzen könnten, um Betriebsräte mit der Drohung, die Kosten der Präsenzteilnahme nicht zu erstatten, zur virtuellen Teilnahme mittelbar zu zwingen.
Die Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung muss durch entsprechende Vorschriften in der Geschäftsordnung gewährleistet sein. Die Geschäftsordnung muss aber nicht jeden Einzelfall regeln, sondern "Leitplanken" ziehen, z. B. durch
- die Begrenzung der Anzahl von Sitzungen, die ganz oder teilweise als Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können; besser Mindestzahl in Präsenz,
- die Beschränkung auf bestimmte Themen,
- Nennung eilbedürftiger Sachverhalten (Fristen für den Betriebsrat),
- Gesundheitsschutz der Betriebsratsmitglieder.
Weitere Möglichkeiten, den Vorrang der Präsenzsitzung zu regeln können sein:
- Unterscheidung in der Geschäftsordnung, wann eine vollständige und wann eine teilweise virtuelle Sitzungsteilnahme erfolgt,
- Regelung des Mediums: Videokonferenz oder Telefonkonferenz,
- Ermöglichung der Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern bei Verhinderung der Teilnahme an einer Präsenzsitzung, z. B. bei auswärtiger Tätigkeit, Homeoffice sowie der Unabkömmlichkeit wegen Betreuung oder einer Behinderung.
Mindestinhalt dieser Regelung in der Geschäftsordnung ist also, dass in irgendeiner Weise der Vorrang der Präsenzsitzung gesichert wird. Ohne Regelungen in der Geschäftsordnung des Betriebsrats ist eine virtuelle Sitzungsteilnahme nicht möglich und ein entsprechender Betriebsratsbeschluss unwirksam.
Auch der Widerspruch von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats gegen die Durchführung als virtuelle Sitzung oder gegen die virtuelle Teilnahme auch nur einzelner Betriebsratsmitglieder führt zur Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses, w...
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