Rz. 23

Mit den unterschiedlichen Zwecken eines Jahresabschlusses und einer zweckgerechten Ausgestaltung der Bilanznormen befassen sich in Wissenschaft und Praxis die vielfältigen, historisch gewachsenen "Bilanztheorien" (Bilanzauffassungen).

 

Rz. 24

Gesetzliche Hauptzwecke des HGB-Jahresabschlusses sind die Regelung von Informations- und Finanzinteressen. Der Informationszweck ermöglicht Dokumentation (Schaffung beweiskräftiger Unterlagen), Rechenschaft (Nachweis ordnungsmäßiger Pflichtenerfüllung) und Dispositionshilfe für den Kaufmann (kritische Selbstinformation) und für außenstehende Dritte (z. B. Kommanditisten, stille Gesellschafter, Publikumsaktionäre, Gläubiger, Wirtschaftsausschuss u. a.). Erhöhte Informationspflichten der Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften[1] (haftungsbeschränkte Personengesellschaften gem. § 264a HGB) sind der Preis für die bei diesen Rechtsformtypen bzw. Grundtypenmischungen mögliche Haftungsreduzierung gegenüber den Gläubigern. Jahresabschlüsse sehr großer Personenunternehmen (PublG) sollen der volkswirtschaftlichen Bedeutung dieser Großunternehmen entsprechende Transparenz gewährleisten. Bei börsennotierten Kapitalgesellschaften dienen die noch weiter erhöhten Rechnungslegungspflichten der Kapitalmarkttransparenz und der Entscheidungsunterstützung der Kapitalanleger (informationeller Anlegerschutz). Inhaltlich bezieht sich der Informationszweck insbesondere bei Kapitalgesellschaften auf die Vermittlung eines Einblicks in die Vermögens-, Ertrags- und ggf. Finanzlage des Unternehmens.[2]

 

Rz. 25

Finanzregelungen schafft der Jahresabschluss insbesondere durch seine Ausschüttungsbemessungsfunktion (Höchst- und Mindestgrenzen für Entnahmen und Gewinnausschüttungen). Damit wird bei Kapitalgesellschaften zugleich eine dem Gläubigerschutz dienende Erhaltung des Mindesthaftungsvermögens (Schuldendeckungspotenzials) erzielt (institutioneller Gläubigerschutz). In kritischen Fällen der bilanziellen Vermögenssteigerungen (z. B. selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter, aktive latente Steuern und insolvenzfestes Fondsvermögen) bestehen Ausschüttungs- und Abführungssperren.[3]

 

Rz. 26

Weiterhin erfolgt eine Objektivierung des Geschäftsergebnisses (z. B. für Tantiemen, Boni, partiarischen Darlehenszins, Genussrechte) und des Geschäftsvermögens (z. B. für Auseinandersetzungen, Unternehmensbewertungen). Auch der Fiskus bestimmt teilweise den steuerlichen Gewinn nach handelsrechtlichen Rechengrößen (z. B. soweit das Maßgeblichkeitsprinzip reicht, § 5 Abs. 1 EStG, oder bei der Eigenkapitalquote der Zinsschranke, § 4h EStG).

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