Der Veräußerungsgewinn[1] ist die Differenz zwischen Verkaufs-/Rückgabepreis und den Anschaffungskosten ggf. gemindert um die angesetzten Vorabpauschalen. Für die Gewinnermittlung gilt § 20 Abs. 4 EStG entsprechend. Hieraus folgt

  • der Abzug von Veräußerungskosten,
  • Versteuerung von Währungsgewinnen bei nicht in EUR getätigten Geschäften und
  • die Anwendung der Fifo-Methode.

Auch der Veräußerungsgewinn unterliegt bei Aktien-, Misch- und (Auslands-)Immobilienfonds der Teilfreistellung.

 
Hinweis

Verluste

Die Teilfreistellung gilt auch bei Verlusten.[2] D.h. Veräußerungsverluste aus einem Aktienfonds sind beim Privatanleger nur mit 70 % steuerlich zu berücksichtigen.

Zur Veräußerungsgewinnermittlung bei Anteilserwerb vor dem 1.1.2018 vgl. unter "Übergangsfragen".

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