Bei Personengesellschaften ist das gesamte Vermögen einzubeziehen und zwar

  • das Gesamthandsvermögen, das allen Gesellschaftern gehört (ggf. unter Einbeziehung von Ergänzungsbilanzen), und
  • das Sonderbetriebsvermögen, das einem einzelnen Gesellschafter gehört, aber für Zwecke der Personengesellschaft genutzt wird.

Konsequenz ist, dass der einzelne Gesellschafter einen Investitionsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut bilden kann, das er für sein Sonderbetriebsvermögen anschaffen will. Plant er, eine Computeranlage zu kaufen, die er für seine Tätigkeit als Gesellschafter der Personengesellschaft nutzen will, kann er dafür einen Investitionsabzugsbetrag als Sonderbetriebsausgabe beanspruchen.

Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags aus dem Gesamthandsvermögen ins Sonderbetriebsvermögen und umgekehrt

Bei einer Personengesellschaft kann ein Investitionsabzugsbetrag entweder

  • von der Personengesellschaft (zu Lasten des Gesamthandsgewinns) gebildet werden oder
  • durch den Gesellschafter im Sonderbetriebsvermögen.

Der BFH vertritt in seinem Urteil vom 15.11.2017[1] die Auffassung, dass ein Investitionsabzugsbetrag, der vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde, auch auf eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen übertragen werden kann. D. h., dass die Anschaffung nur durch einen Gesellschafter im Sonderbetriebsvermögen begünstigt ist. § 7 g Abs. 7 EStG enthält die Aussage, dass bei Personengesellschaften anstelle des "Steuerpflichtigen" die "Gesellschaft" tritt. § 7g EStG ist somit lt. BFH betriebs- und nicht personenbezogen auszulegen.

Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört steuerlich nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Es besteht somit kein Anlass, die Übertragung eines von der Personengesellschaft gebildeten Investitionsabzugsbetrags auf Anschaffungen im Sonderbetriebsvermögen zu verweigern.

4.2.1 Bildung im Gesamthandsvermögen, Übertragung ins Sonderbetriebsvermögen

Wird ein Investitionsabzugsbetrag von der Personengesellschaft im Gesamthandsvermögen gebildet, wird insoweit der Gewinn der Gesellschaft vermindert, was sich im Rahmen der Gewinnverteilung beim jeweiligen Gesellschafter auswirkt. Welche wechselseitigen Auswirkungen sich ergeben, zeigt das nachfolgende Beispiel.

 
Praxis-Beispiel

Investitionsabzugsbetrag von Personengesellschaft gebildet – Übertragung in Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters

An einer Personengesellschaft sind zwei Gesellschafter zu je 50 % beteiligt. Die Personengesellschaft hat in ihrem Gesamthandsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von (40 % von 100.000 EUR =) 40.000 EUR gewinnmindernd gebildet. Die Gesellschafter haben im Rahmen der Gewinnverteilung den Abzugsbetrag je zur Hälfte beansprucht.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
9970 Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanzielle (Soll) 40.000 9971 Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) 40.000

Das begünstigte Wirtschaftsgut wurde im Juli des folgenden Wirtschaftsjahrs nicht von der Gesellschaft, sondern von dem Gesellschafter B angeschafft und in seiner Sonderbilanz aktiviert. Konsequenz ist, dass die Personengesellschaft den zuvor geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag von 40.000 EUR im Anschaffungsjahr ihrem Gesamthandsgewinn gewinnerhöhend hinzurechnet. Der Gewinnanteil je Gesellschafter erhöht sich also um 20.000 EUR. Der Gesellschafter, der das Fahrzeug angeschafft hat, macht in seiner Sonderbilanz den 40 %igen Abzugsbetrag geltend, sodass sich dadurch der Gewinnanteil dieses Gesellschafters um 40.000 EUR mindert; per Saldo also um 40.000 EUR – 20.000 EUR =) 20.000 EUR.

 
Bezeichnung des Vorgangs Auswirkung auf Gesellschafter A Auswirkung auf Gesellschafter B
Bildung im Gesamthandsvermögen in 01 - 20.000 EUR - 20.000 EUR
Gewinnauswirkung im Jahr 01 - 20.000 EUR - 20.000 EUR
Auflösung Gesamthand im Jahr 02 + 20.000 EUR + 20.000 EUR

Übertragung auf das Wirtschaftsgut =

Abzugsbetrag gem. § 7g Abs. 2 EStG im Sonderbetriebsvermögen
0 EUR - 40.000 EUR
Gewinnauswirkungen im Jahr 02 + 20.000 EUR - 20.000 EUR
Gewinnauswirkungen insgesamt (Jahre 01 und 02) 0 EUR - 40.000 EUR

Der Investitionsabzugsbetrag im Jahr 01 wird nicht rückwirkend geändert. Es bleibt im Jahr 01 bei der steuerlichen Gewinnminderung von 40.000 EUR (20.000 EUR je Gesellschafter). Im Jahr 02 erfolgt die Anschaffung eines Firmenwagens im Sonderbetriebsvermögen, sodass sich bei der Gewinnverteilung die o. a. Auswirkungen ergeben.

Buchungsvorschlag: Auflösung des Investitionsabzugsbetrag in 02:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
9973 Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren außerbilanziell (Soll) 40.000 9972 Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren außerbilanziell (Haben) 40.000

Buchungsvorschlag für das Sonderbetriebsvermögen in 02:

 
Konto SKR ...

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