Ausländische Kapitaleinkünfte können auch über eine vorgeschaltete Familienstiftung erwirtschaftet werden. Hierbei ist vorab zu prüfen, ob eine unmittelbare Zurechnung zum Anteilseigner möglich ist. Hierzu ist ein Musterverfahren beim BFH unter dem Az. VIII R 23/16 anhängig.[1] Sind die Voraussetzungen der Hinzurechnung nach § 15 AStG erfüllt, stellt sich die Frage der Tarifierung.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (nicht veröffentlicht[2]) ist eine Anwendung des § 32d EStG auf die zuzurechnenden Einkünfte und die Anwendung des § 8b KStG bei der Ermittlung des Einkommens einer Familienstiftung nach § 15 AStG nicht möglich. In der Literatur[3] wird hingegen die Auffassung vertreten, dass die nach § 15 AStG zuzurechnenden Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Zurechnungsverpflichteten dem gesonderten Tarif des § 32d EStG unterlägen, sofern die Voraussetzungen des § 32d EStG bei originärem Bezug der Einkünfte erfüllt wären.

Durch das Amtshilfe-Richtlinien-Umsetzungsgesetz erfolgt jedoch in § 15 Abs. 8 AStG die grundsätzliche Anwendung der Regelungen zur Abgeltungssteuer.[4] Es wird bestimmt: "§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d und § 32d EStG sind nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschriften bei unmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Einkünfte durch die Personen i. S. des Abs. 1 anzuwenden wären."

[2] Vgl. aber Blumers, in DStR 2013 S. 171 zur Äußerung des PSt im BMF zur vergleichbaren Frage der Anwendung des § 8b KStG.
[3] Vgl. Blumers, in DStR 2013 S. 1009 zur vergleichbaren Frage der Anwendung des §8b KStG.
[4] Nach § 21 Abs. 2 AStG erstmals ab VZ 2013.

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