Die Anwendung des Freistellungsauftrags hat die gleiche Wirkung wie die Verlustverrechnung.[1] Die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer wird unabhängig davon gemindert, ob es sich um in- oder ausländische Erträge handelt. Eine nach Ländern differenzierte Anwendung des Freistellungsauftrags (Zuordnung zu Einkünften ohne Anrechnung und damit "Vollnutzung zu 25 %") und eine dahingehend eingeschränkte Anrechnung ausländischer Quellensteuer kommt – wie bei der Verlustverrechnung – nicht in Betracht.

[1] Anhang 19 II EStH.

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