Verluste aus Kapitalvermögen können nur innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen (und nicht mehr mit anderen Einkunftsarten) verrechnet und ggf. vorgetragen werden.[1]Aktienverluste können im Rahmen der Abgeltungssteuer nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Dagegen können Verluste aus allen anderen Wertpapier- und Termingeschäften nicht nur mit Gewinnen aus diesen Geschäften, sondern auch mit laufenden Erträgen wie Zinsen und Dividenden sowie Aktiengewinnen verrechnet werden.

Resultieren Verluste aus ausländischen Kapitalanlagen in einem inländischen Depot, wird bereits das Kreditinstitut die Verlustverrechnung beim Einbehalt der Abgeltungssteuer vornehmen. Nicht ausgeglichene Verluste werden grundsätzlich auf das nächste Jahr vorgetragen. Der Steuerpflichtige kann sich vom Kreditinstitut die Verluste bescheinigen lassen (Antrag bis zum 15.12. eines Jahres), um diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen und so beispielsweise einen Ausgleich mit Kapitalerträgen anderer Kreditinstitute zu erreichen. Bei ausländischen Kapitalanlagen in einem ausländischen Depot können Verluste immer erst in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.[2]

Verluste mindern die abgeltungssteuerpflichtigen Erträge unabhängig davon, ob diese aus in- oder ausländischen Quellen stammen. Die Summe der anrechenbaren ausländischen Quellensteuerbeträge ist auf die nach Verlustverrechnung verbleibende Abgeltungssteuerschuld anzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Verlustverrechnung

Geschäftsvorfälle (1) – (3) wie Beispiel in Tz. 3.2, zusätzlich danach (4) Verlust aus Anleiheveräußerung

 
Geschäftsvorfall Ertrag Verlusttopf Abgeltungssteuer anrechenbare ausl. Steuer
(1) Ausl. Div. Land 1 100   10 15
(2) Ausl. Div. Land 2 200   0 50
(3) Inl. Zinsertrag 300   75
(4) Veräußerungsverlust   – 300    
Summe brutto 600 – 300 85 65
Verlustverrechnung –300 300    
Zwischensumme 300 0 85 65
Steuererstattung     – 75  
Endsumme 300 0 10 65
 
Steuerverprobung:  
Erträge nach Verlustverrechnung 300
Abgeltungssteuer (25 %) 75
./. anrechenbare ausländische Steuer – 65
Verbleibende Abgeltungssteuerschuld 10
./. bereits gezahlte Abgeltungssteuer – 85
Erstattung – 75

Auf die Abrechnungsperiode bezogen, ergibt sich hinsichtlich der Anrechnung ausländischer Steuern insgesamt kein Unterschied aus der Reihenfolge des Anfalls von Verlusten und Erträgen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Verlustverrechnung – Abwandlung

Wie vorheriges Beispiel, aber zuerst Verlust aus Anleiheveräußerung

 
Geschäftsvorfall Ertrag Verlusttopf Abgeltungssteuer anrechenbare ausl. Steuer
(0) Veräußerungsverlust –300
(1) Ausl. Div. Land 1 100 (– 100) 0 15
(2) Ausl. Div. Land 2 200 (– 200) 0 50
(3) Inl. Zinsertrag 300   75
Summe brutto 600 – 300 75 65
Verlustverrechnung –300 300    
Zwischensumme 300 0 75 65
Steuererstattung     – 65  
Endsumme 300 0 10 65
 
Steuerverprobung:  
Erträge nach Verlustverrechnung 300
Abgeltungssteuer (25 %) 75
./. anrechenb. ausl. Steuer – 65
Verbl. Abgeltungssteuerschuld 10
./. bereits gez. Abgeltungssteuer – 75
Erstattung – 65
[3] Anhang 19 II EStH 2016.

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