Wenn nach Verlustverrechnung und Anwendung des Freistellungsauftrags die Abgeltungssteuer geringer ist als die anrechenbare ausländische Quellensteuer, so kann der Anrechnungsüberhang vom Kreditinstitut gesondert bescheinigt werden, damit der Kunde diesen gegebenenfalls mit anderweitig geschuldeter Abgeltungssteuer im Rahmen der Veranlagung verrechnen kann.[1] Ein entsprechender Fall kann vorliegen, wenn neben der Anlage bei einer inländischen Zahlstelle (Bankdepot – mit Anrechnungsüberhang) z. B. Papiere in einem ausländischen Depot bestehen (mit "Anrechnungsvolumen"). Ist dies nicht möglich, verfällt die ausländische Steuer.

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