Wenn z. B. durch Verluste im betrieblichen Bereich die Anrechnung ausländischer Steuern ins Leere lief, war es bis 2008 (bzw. noch heute im Teileinkünfteverfahren) möglich, nach § 34c Abs. 2 EStG anstelle der Anrechnung den Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug für Steuern zu wählen (und damit eine Erhöhung des Verlustrück-/vortrags zu erreichen).

Ab 2009 ist ein Abzug der ausländischen Steuer analog zu § 34c Abs. 2 EStG nicht mehr möglich, da der Abzug von Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften grundsätzlich ausgeschlossen ist.[1]

[1] Vgl. Anhang 19 II EStH , Rz. 207.

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