Tz. 2013

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Nachfolgend erfolgt ein Kurzüberblick. Auf Einzelheiten wird verzichtet, da derzeit im Hinblick auf die Richtlinie 2016/1164 der EU (Richtlinie 2016/1164/EU des Rates v 12.07.2016, ABl EU v 19.07.2016, L 193/1; sog ATAD-Richtlinie) und die Umsetzung des BEPS-Projekts der OECD eine Reform der Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung ansteht.

Als einzelne aktive Eink sind derzeit aufgelistet:

  • Land- und Forstwirtschaft

    Zur Auslegung können die §§ 13 und 14 EStG herangezogen werden.

  • Industrielle Tätigkeit

    Es handelt sich grds um originär gew Tätigkeiten.

  • Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

    Erforderlich sind Tätigkeiten iSd § 1 Abs 1 KWG, § 1 VAG.

    Nicht begünstigt sind:

    • Holdingtätigkeit,
    • Vermögensverwaltung,
    • Konzernfinanzierung,
    • Factoring, wenn der Forderungserwerb ausschl oder überwiegend von verbundenen Unternehmen erfolgt.

    Einen erforderlichen nach kaufmännischen Gesichtspunkten eingerichteten Geschäftsbetrieb erkennt die Fin-Verw nicht an, wenn die ausl Gesellschaft zu mehr als 50 % Geschäfte mit den Beteiligten iSd § 7 AStG und/oder nahe Stehenden abwickelt (s Rn 8.3.1.5 AEAStG).

  • Handel

    Grundsatz: Bei einem Bezug von Inländern oder nahe stehenden Personen liegt grds eine passive Tätigkeit vor.

    Ausnahme: Das Geschäft wird iRe qualifizierten Geschäftsbetriebs abgewickelt und bei diesem Geschäft liegt keine schädliche Mitwirkung des inl Beteiligten vor.

    Die ausl Gesellschaft muss daher sachlich und personell so ausgestattet sein, dass sie am allgemeinen wirtsch Verkehr selbst teilnehmen kann. Die mittelbare Teilnahme (Bsp: Abnehmer ist nur eine Konzerngesellschaft) genügt nicht (s Urt des BFH v 29.08.1984, BStBl II 1985, 120). Bei Begrenzung auf einen engen Kundenkreis muss zumindest der Geschäftsbetrieb auf einen möglichen Kundenwechsel angelegt sein (s Urt des BFH v 29.08.1984, aaO).

    Eine schädliche Mitwirkung des inl Beteiligten liegt vor, wenn dieser zB für die ausl Gesellschaft den Vertrieb übernimmt, den Vertretereinsatz leitet, deren Finanzierungsaufgaben übernimmt oder das Handelsrisiko trägt. Eine handelsübliche Tätigkeit, wie zB bei einer Just-in-time-Lieferung die unmittelbare Auslieferung, ist unschädlich. Wegen weiterer unschädlicher Tätigkeiten s Rn 8.1.4.3.2 AEAStG.

  • Dienstleistung

    Ein passiver Erwerb liegt vor, wenn

    1. die Gesellschaft sich eines inl Beteiligten (oder nahe stehenden Person) bedient oder
    2. der inl Empfänger Leistungsempfänger ist.

    Allerdings liegt aktiver Erwerb bei der Alternative b) vor, wenn ohne schädliche Mitwirkung die Leistung iR eines qualifizierten Geschäftsbetriebs erbracht wird.

    Finanzdienstleistungen zwischen verbundenen Unternehmen führen grds zu passivem Erwerb.

  • V + V

    Es handelt sich grds um eine passive Tätigkeit. Ausnahmen:

    • Verwertung eigener Forschungs- oder Entwicklungsarbeit ohne schädliche Mitwirkung.
    • V + V, wenn bei unmittelbarem Bezug durch den Inländer nach DBA StFreiheit vorliegt (zB vermietete Immobilien Schweiz und Spanien).
    • Tätigkeit iRe "qualifizierten Geschäftsbetriebs" ohne schädliche Mitwirkung.
  • Aufnahme und Ausleihe von Ausl-Kap

    Die Nutzung von günstigeren Konditionen ausl Kap-Märkte soll grds möglich sein, es handelt sich insoweit um aktive Eink. Die Darlehensvergabe von EK führt hingegen zu passiven Eink.

  • Bezug von Dividenden

    Vergleichbar der Grund-Konzeption des § 8b KStG sind Dividenden immer aktiv. Dies gilt auch für Streubesitzdividenden.

  • VG (mit diversen Voraussetzungen)

    Entsprechendes gilt für VG, es sei denn die stillen Reserven sind auf passive Beteiligungen zurückzuführen.

  • Umwandlungsgewinne (mit diversen Voraussetzungen)

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