Tz. 1122

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die BetrSt-Verw-Grds enthalten keine Aussage zu dieser Bsp-Konstellation. Anhand des nachfolgenden Bsp soll die Frage umfassend dargestellt werden.

 

Beispiel:

Der StPfl X hat in D ein Bauunternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betrieben. Am 01.01.01 gründete er zus mit seinen Söhnen die Bauunternehmen X-GmbH, an deren Stamm-Kap er mit einer Einlage von 24 000 EUR und seine Söhne mit jeweils 13 000 EUR beteiligt sind. Dem StPfl X stehen 60 % der Stimmrechte zu.

Bei Gründung der Bauunternehmen-X-GmbH wurden das bewegliche Anlagevermögen sowie das Umlaufvermögen des bisherigen Einzelunternehmens in die GmbH eingebracht. Das betrieblich genutzte Grundstück (Grund und Boden, Bürogebäude sowie Werkstatt und Lagerhalle) des bisherigen Einzelunternehmens wurde an die X-GmbH verpachtet. Im Jahr 04 verlegt der StPfl X seinen Wohnsitz nach Dänemark.

Lösung:

EStlich ist die Verpachtung des Grundstücks als Betriebsaufspaltung einzuordnen, weil das Grundstück eine wes Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft darstellt und das Besitz- und das Betriebsunternehmen personell miteinander verflochten sind. Demnach stellen die Verpachtungserträge zumindest für den Zeitraum, in dem der Stpfl seinen Wohnsitz im Inl hatte, Eink aus Gew dar. Die Anteile an der Betriebs-Kap-Ges gehören zum notwendigen BV des Besitzunternehmens.

Für den Zeitraum der beschr ESt-Pflicht gilt Rn 1.2.1 der BetrSt-Verw-Grds. Danach wird durch die Überlassung der im Inl belegenen wes Betriebsgrundlagen regelmäßig keine BetrSt begründet. Sofern im Einzelfall im Inl kein ständiger Vertreter bestellt ist oder eine feste Geschäftseinrichtung des Besitzunternehmers vorliegt, besteht keine uneingeschr StPflicht.

Der Stpfl unterliegt daher mit den Eink aus der Verpachtung des Grundstücks der beschr ESt-Pflicht nach § 49 Abs 1 Nr 6 EStG. Das Besteuerungsrecht wird durch das DBA, hier Art 6, nicht eingeschr.

Hinsichtlich der Dividenden- und Zinseink und der stillen Reserven gilt Folgendes:

Dividenden: Die Eink unterliegen grds der beschr ESt-Pflicht nach § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG. Nach Art 10 Abs 3 DBA-Dänemark darf die Steuer jedoch nicht 15 % der Bruttobeträge übersteigen. Der BetrSt-Vorbehalt nach Art 10 Abs 6 DBA findet keine Anwendung.

Zinsen: Die Zinseink unterliegen nicht der beschr ESt-Pflicht.

Stille Reserven Besitzunternehmen: Entspr der BFH-Rspr zur Verlagerung des Wohnsitzes von Einzelunternehmen ins Ausl wird eine Entnahme angenommen. Ab 2010 ist regelmäßig der Tatbestand des § 16 Abs 3a EStG erfüllt.

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