Tz. 968

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Aktuell wird insbes diskutiert (s Ditz/Bärsch, IStR 2014, 492; Haverkamp, ISR 2014, 190; Schulz-Trieglaff, IStR 2014, 596), ob und in welchem Umfang die zur Nutzung des Firmennamens ergangene Rspr (s Tz 963) sich auf sog Dachmarken übertragen lässt.

 

Beispiel (nachgebildet, s Urt des FG Münster v 14.02.2014, IStR 2014, 489):

Die polnische TG X-Spzoo verwendet das von der dt MG X-GmbH entwickelte Logo "X" in ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen, ohne dafür eine Überlassungsvergütung an die X-GmbH zu bezahlen. Die X war an der X-Spzoo mehrheitlich iSv § 1 Abs 2 AStG beteiligt. Die Gesellschaft wurde im Jahr 1999 gegründet, wobei im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass sie sowohl eine Abkürzung des Firmennamens "X" als auch das Logo, dh ein sie auszeichnendes grafisches Zeichen gebrauchen darf. Das Logo war bereits vor der Gründung der TG beim Patentamt auch für Polen geschützt worden. Nach Auff der Bp erfüllte die unentgeltliche Nutzung des geschützten Markenzeichens und Logos "X" den Tatbestand des § 1 AStG. Wegen des eigenständigen Werts des in der Branche eingeführten Logos auch für den polnischen Markt schätzte der Prüfer eine Gewinnerhöhung aus dem Mittelwert von 1 % des Umsatzes aus Eigenprodukten und 25 % des EBIT.

Die Entscheidung des FG ist hinsichtlich zweier Gesichtspunkte hervorzuheben:

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