Tz. 365

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Ausgangspunkt für die Verrechnungspreise ist in einem solchen Fall die Bestimmung der maßgeblichen Kostenbasis und des anzuwendenden Gewinnaufschlags entspr dem Fremdvergleichsgrundsatz. Das bedeutet, dass von den Kosten des Lohnfertigers auszugehen ist, die er auch für die Preisbestimmung gegenüber fremden Dritten kalkulatorisch zugrunde gelegt hätte bzw die betriebswirtsch Grundsätzen entspr (Verw-Grds 1983, Rn 2.2.4.). Der anzuwendende Gewinnaufschlag ergibt sich nach Üblichkeit zwischen voneinander unabhängigen Dritten und kann auch von der Zurechnung von Standortvorteilen (zB Investitionszulage) beeinflusst werden.

Eine Bestimmung der Kostenbasis aufgrund der Plan- bzw Sollkosten entspr dem Fremdvergleichsgrundsatz, denn dadurch wird – anders als bei Verwendung der Ist-Kosten – ein effizientes Arbeiten des Lohnfertigers belohnt und ineffizientes Arbeiten bestraft. Werden Plan- bzw. Sollkosten verwendet, können Standortvorteile in Form einer Investitionsförderung – je nach Regelung im einzelnen Staat – die AK/HK für abnutzbare WG und somit die Basis für Abschr mindern. Eine Reduzierung der Kostenbasis beeinflusst für die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode grds den absoluten Kostenaufschlag, dh den Gewinn des Lohnfertigers.

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