Leitsatz

Infektionshygienische Leistungen eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene an Krankenhäuser, Altenheime oder Pflegeheime sind (nur) insoweit nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F. umsatzsteuerfrei, als diese Einrichtungen mit den bezogenen Leistungen bei der Ausübung einer Heilbehandlungstätigkeit infektionshygienische Anforderungen erfüllen müssen.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 14 Satz 1, § 4 Nr. 16 UStG a. F., Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, c und g RL 77/388/­EWG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. b, c und g MwStSystRL, § 36 IfSG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene und seit 1995 als Hygienefachkraft selbstständig tätig. Er führte u.a. für Krankenhäuser und an – so das FG – "Alten- bzw. Pflegeheime" folgende Tätigkeiten aus:

  • Erarbeitung von Hygienekonzepten;
  • Erstellung von Hygieneplänen, Infektionsstatistiken und Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Krankenhaushygiene;
  • Mitwirkung bei der Erkennung von Krankenhausinfektionen;
  • allgemeine und bereichsspezifische Beratung;
  • Schulung, Beratung, Fortbildung und fachliche Anleitung von Pflegekräften, Ärzten und sonstigem Personal;
  • Hausbegehungen;
  • telefonische Auskünfte, Dokumentation/Berichtswesen (Mängelliste);
  • Festlegung der Vorgehensweise bei einer Isolierung von Patienten.

Das FA versagte die vom Kläger nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F. beanspruchte Steuerbefreiung, weil er keine Behandlungen oder Versorgungen von Patienten vornehme, sondern im Wesentlichen eine beratende, organisatorische und überwachende Tätigkeit gegenüber dem Träger einer Krankeneinrichtung oder anderen Unternehmern erbracht habe.

Das FG gab der Klage statt (FG Münster vom 13.12.2011, 15 K 4458/08 U, Haufe-Index 4057487, EFG 2013, 980).

 

Entscheidung

Der BFH entschied, das FG sei in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Leistungen des Klägers steuerfrei sind, soweit er sie an Krankenhäuser erbracht hat. Diese Leistungen seien Teil eines Gesamtverfahrens zur Durchführung von Heilbehandlungen in Krankenhäuser, die mit den infektionshygienischen Leistungen des Klägers die Erfüllung der ihnen durch das IfSG auferlegten Verpflichtungen sichergestellt habe.

Ob dies bei den Leistungen des Klägers an "Alten- bzw. Pflegeheime" ebenso der Fall sei, müsse das FG im zweiten Rechtsgang genauer prüfen. Für die Steuerfreiheit infektionshygienischer Leistungen sei ein unmittelbarer Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit erforderlich. Davon, dass "Alten- bzw. Pflegeheime" (ausschließlich) Heilbehandlungsleistungen ausführen, könne nicht ausgegangen werden, weil die dort in der Regel – jedenfalls auch – erbrachten Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung keine Heilbehandlungen seien.

Die Vorentscheidung war deshalb aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

 

Hinweis

Der vorliegende Rechtsstreit erging zu 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F., der u.a. Umsätze aus einer "heilberuflichen Tätigkeit" von der Steuer befreite.

Seit dem 1.7.2013 sind nach § 14 Buchst. e UStG n.F. die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft an die in § 4 Nr. 14 Buchst. a, b und d UStG genannten Einrichtungen steuerfrei, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Abs. 8 IfSG bestehenden Verpflichtungen zu erbringen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 5.11.2014 – XI R 11/13

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge