Leitsatz

1. Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14 Abs. 3 S. 2 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat. Die Grundsätze der Stellvertretung, zu denen auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht gehören, sind dabei zu berücksichtigen (Fortführung von BFH-Urteil vom 28.01.1993, V R 75/88, Haufe-Index 64759, BStBl II 1993, 357).

2. Dies gilt auch, wenn jemand in seinem eigenen Namen ein Gewerbe im Interesse eines Dritten, der es tatsächlich betreibt, anmeldet (insoweit Aufgabe von BFH-Urteil vom 24.09.1998, V R 18/98, BFH/NV 1999, 525).

 

Normenkette

§ 14 Abs. 3 S. 2 UStG 1993, Art. 21 Nr. 1 Buchst. C der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Die Klägerin hatte eine gewerbliche Tätigkeit "Verlag" angemeldet. Es wurde festgestellt, dass unaufgefordert ca. 464 000 Formulare verschickt wurden, die als Rechnungen "für einen Eintrag in ein noch zu erstellendes Telefaxverzeichnis" bezeichnet waren. Die Erstellung eines Telefaxverzeichnisses war jedoch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Gegen die USt-Festsetzung des FA machte die Klägerin geltend, sie habe für die Rechnungserstellung nur ihren Namen hergegeben, weil die tatsächlich Handelnden eine unbescholtene Person benötigten, nachdem das zuvor unter anderem Verlagsnamen bestehende Geschäft "aufgeflogen" sei.

Das FG bestätigte das FA (FG München, Urteil vom 19.03.2009, 14 K 4535/06, Haufe-Index 2269733, EFG 2010, 455).

 

Entscheidung

1. Die Revision der Klägerin, die Divergenz zum Urteil vom 24.09.1998, V R 18/98 (BFH/NV 1999, 525) geltend gemacht hatte, war erfolglos. Meldet ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb an, damit zu betrügerischen Zwecken angebliche Leistungen abgerechnet werden können, oder erfolgt die geschäftliche Tätigkeit in Kenntnis und mit dem Einverständnis desjenigen, der das Gewerbe zu diesem Zweck angemeldet hat, oder hätte er dies jedenfalls erkennen können, kann sich derjenige, in dessen Namen die Abrechnung erfolgte, der Inanspruchnahme für zu Unrecht in Rechnung gestellte USt nicht mit der Begründung entziehen, er habe sich nicht weiter darum gekümmert.

2. Eine "Vorausrechnung" – wie die Klägerin geltend gemacht hatte – liegt nur vor, wenn sie nach ihrer Aufmachung (z.B. durch Bezeichnung als Vorausrechnung) oder ihrem Inhalt (z.B. durch Hinweis auf einen erst in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Leistung) auf den ersten Blick für einen Durchschnittsverbraucher auch ohne Kenntnis der Vorgänge als Vorausrechnung erkennbar ist.

 

Hinweis

1. Der Ausweis einer Rechnung über eine nicht ausgeführte Leistung führt nach § 14 Abs. 3 UStG 1993 (jetzt § 14c Abs. 2 UStG) zur Steuerschuld für die ausgewiesene USt. Die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat oder wenn ihr die Ausstellung zuzurechnen ist.

2. Aussteller einer Rechnung ist nicht nur, wer die betreffende Rechnung eigenhändig erstellt hat. Es gelten insoweit auch die zum Recht der Stell­vertretung – insbesondere zur Anscheins- oder Duldungsvollmacht – entwickelten Grundsätze. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln eines angeblichen Vertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn ferner der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.

3. Der BFH hatte im Urteil vom 24.09.1998, V R 18/98 (BFH/NV 1999, 525) entschieden, dass einem Steuerpflichtigen, der auf seinen Namen ein Gewerbe angemeldet hatte, das tatsächlich aber von einem anderen betrieben wurde, die unter seinem Namen ausgestellten Rechnungen nicht zuzurechnen seien, selbst wenn er von diesen Abrechnungen Kenntnis gehabt haben sollte. Von dieser Entscheidung hat sich der BFH ausdrücklich distanziert.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.04.2011 – V R 44/09

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