Leitsatz

Auch nach Split der Aktien und ihrer Verwahrung im Girosammeldepot ist entscheidend, ob die veräußerten Aktien aufgrund objektiver Umstände, wie z.B. den Vertragsunterlagen, bestimmbar sind. Im Falle von veräußerten Aktien ergibt sich dies aus dem Hinweis auf die Aktiennummer, im Falle von GmbH-Anteilen durch den Hinweis auf die übergehenden GmbH-Anteile in der notariellen Urkunde.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995, § 16, § 17 EStG, § 255 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 DepotG

 

Sachverhalt

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Praxis-Hinweisen.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Entscheidung des FG (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.5.2012, 2 K 2428/10, IX R 45/12, EFG 2013, 475) in tatsächlicher Hinsicht bestätigt (§ 118 II FGO) und die Revision zurückgewiesen.

 

Hinweis

Der Streitfall betraf die Veräußerung einbringungsgeborener Aktien nach altem Recht (UmwStG 1995). Der Kläger veräußerte 475.000 Aktien mit Gewinn. Streitig war nur, ob unter den veräußerten Aktien auch 100.000 Aktien waren, die der Kläger noch vor einem Aktiensplit auf Antrag versteuert hatte. Unstreitig wäre bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für diese Aktien der Kurswert im Zeitpunkt der Entstrickung anzusetzen gewesen, während im Übrigen der Buchwert zum Tragen kam. Aufgrund der tatsächlichen Umstände gingen das FA und das FG davon aus, dass die entstrickten Aktien nicht veräußert worden seien.

1. In rechtlicher Hinsicht ist vom Grundsatz der Einzelbewertung auszugehen. Deshalb sind für jedes einzelne Wirtschaftsgut, also auch für jedes einzelne Wertpapier gleicher Gattung die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen, sofern diese feststellbar sind. Nur wenn sich die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht feststellen lassen und auch nicht geschätzt werden können, kommt eine Bewertung mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten in Betracht.

2. Da Aktien trotz der Sammelverwahrung ihre Eigenständigkeit behalten, kann der Eigentümer bestimmen, welche Aktien er veräußert. Entscheidend ist, ob die Aktien aufgrund objektiver Umstände bestimmbar sind (Leitsatz). Dabei kommt den Aktiennummern entscheidende Bedeutung zu. Der Hinweis im Leitsatz auf die Bezeichnung von GmbH-Anteilen hat keinen Bezug zum Streitfall.

3. Dem Einwand des Klägers, die auf Antrag versteuerten Aktien seien nach dem Aktiensplit nicht mehr identifizierbar gewesen, ist der BFH nicht gefolgt. Er hat hierzu allerdings keine rechtlichen Ausführungen gemacht, sondern die tatsächliche Würdigung durch das FG bestätigt (§ 118 II FGO). Vor dem Split hatten die 190.000 Aktien des Klägers die Nummern 210.001 bis 400.000. Versteuert waren die 10.000 Aktien mit den Nummern 210.001 bis 220.000. Nach dem Split im Verhältnis 1:10 erhielten die Aktien des Klägers die Nummern 2.100.001 bis 4.000.000. Die entstrickten Aktien, so das FG, hätten danach die Nummern 2.100.001 bis 2.200.000 gehabt. Gegenstand der Veräußerung waren jedoch nach dem Vertrag die Aktien mit den Nummern 3.525.001 bis 4.000.000. Diese Würdigung hat der BFH nicht beanstandet.

4. Unschlüssig war der Vortrag des Klägers auch insofern, als er 100.000 Aktien (ohne Angabe von Aktiennummern) auf ein Sonderdepot ausgegliedert hatte. Aus der Bezeichnung des Depots ergab sich, dass es sich dabei um die entstrickten Aktien handeln sollte. Die in dem Sonderdepot geführten Aktien hatte der Kläger jedoch nicht zum Gegenstand des Kaufvertrags gemacht, sondern seiner Ehefrau daran den Nießbrauch eingeräumt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.12.2013 – IX R 45/12

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