Das Thema Geldwäsche, insbesondere die Geldwäscheprävention, hat in den letzten Jahren im Berufsstand an Bedeutung gewonnen. Die Risiken für Steuerberater sind vielfältig, u. a. wegen der zahlreichen und bußgeldbewehrten Pflichten nach dem GwG.

Durch die Verschärfung des Geldwäschetatbestands (§ 261 StGB) am 18.3.2021 hat sich das Strafbarkeitsrisiko für Steuerberater nochmals erhöht. Von besonderer Praxisrelevanz ist die Frage der Strafbarkeit wegen Geldwäsche durch Honorarannahme, da es sich hierbei um einen alltäglichen Vorgang handelt. Wann besteht tatsächlich ein Risiko und wie kann der Steuerberater sich schützen?

Ein typischer Fall aus der Praxis: Die Annahme eines neuen Mandats

Einer Steuerberatungsgesellschaft wird ein neues Mandat mit dem Auftrag der "Rettung einer verunglückten Umstrukturierung" angetragen. Im Rahmen der Auftragsannahme werden des Weiteren die Lohn- und Finanzbuchführung, die Jahresabschluss­erstellung und die Erstellung der Steuererklärungen – einschließlich der Vorjahre – übertragen. Bei dem Mandat handelt es sich um ein bargeldintensives Handelsunternehmen. Bereits kurz nach Aufnahme der Tätigkeit werden bei der Sichtung der Unterlagen Unregelmäßigkeiten festgestellt, die einen Verdacht dahingehend begründen, dass die vereinnahmten Gelder zumindest in Teilen aus rechtswidrigen Taten stammen. Die Steuerberatungsgesellschaft legt das Mandat unverzüglich nieder. Eine Verdachtsmeldung wird wegen des Privilegs nach § 43 Abs. 2 GwG nicht abgegeben. Die Steuerberatungsgesellschaft ist unschlüssig, ob die erbrachten Leistungen ohne Strafbarkeitsrisiko abgerechnet werden können.

Das Strafverteidigerprivileg bei der Honorarannahme: nur sichere Kenntnis schadet

Hinsichtlich der Annahme von Strafverteidigerhonorar hat das BVerfG bereits 2004 entschieden (BVerfG, Urteil v. 30.3.2004, 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01, NJW 2004, S. 1305, 1311 ff.), dass eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche nur dann vorliegt, wenn der Strafverteidiger im Augenblick der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes aus einer Katalogtat hat (sog. Vorsatzprivileg). Ob diese Entscheidung – wie von Teilen der Literatur gefordert (Weigell/Görlich, DStR 2016, S. 2178, 2180 m. w. N.) – auch auf Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte in Zivilsachen übertragen werden kann, war lange Zeit unklar.

Mit dem am 18.3.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche wurde die Rechtsprechung des BVerfG zur (fehlenden) Geldwäschestrafbarkeit bei der Honorarannahme von Strafverteidigern in § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB ausdrücklich geregelt. Eine Erweiterung auf Steuerberater ist leider nicht erfolgt. DStV und BStBK hatten dies eindringlich gefordert, da durch die Abschaffung des Vortatenkatalogs und die Erweiterung der Geldwäschevortaten auf alle Straftaten (auch einfache Steuerhinterziehung) speziell für Steuerberater als intime Kenner der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Zahlungsvorgänge ihrer Mandanten ein besonders hohes Risiko besteht, sich bei der Honorarannahme der Geldwäsche strafbar zu machen. Da der Gesetzgeber der Forderung nicht gefolgt ist, bleibt es bei der Beschränkung des Vorsatzprivilegs auf Strafverteidiger.

 
Hinweis

Steuerberater nur als Strafverteidiger privilegiert

Steuerberater sind von diesem Privileg also nur dann erfasst, wenn sie ausnahmsweise als Strafverteidiger tätig werden.

Bedingter Vorsatz im Zeitpunkt der Annahme des Honorars

Selten liegen die Fälle so eindeutig, wie in dem vom BVerfG im Jahr 2004 entschiedenen Fall. Dort hatten die Strafverteidiger einen Honorarvorschuss i. H. v. 200.000 DM in bar vereinnahmt, obwohl sie sicher wussten, dass dieses Bargeld aus einem betrügerischen Schneeballsystem herrührte. Stammen die Gelder hingegen nur zum Teil aus rechtswidrigen Taten und werden diese Gelder (egal, ob Bar- oder Giralgelder) mit legalen Finanzmitteln vermengt, gilt folgendes: Das Guthaben auf dem Konto ist insgesamt taugliches Tatobjekt einer Geldwäsche, wenn der deliktische Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist, was der BGH bei einem deliktischen Zufluss zwischen 5,9 % und 35 % bejaht hat (BGH, Urteil v. 20.5.2015, 1 StR 33/15, NJW 2015, S. 3254). Für den subjektiven Tatbestand genügt es, wenn der Steuerberater die tatsächliche Herkunft des Geldes aus einer Vortat (in dem o. g. Umfang) als eine von verschiedenen Möglichkeiten einkalkuliert. Der Geldwäscher braucht weder den konkreten Vortäter noch die genauen Einzelheiten der rechtswidrigen Vortat zu kennen (BT-Drs. 19/24180, S. 37).

Bei der Risikoabwägung, die der Steuerberater anstellen muss, wenn er in einer für ihn rechtlich unsicheren Situation Honorare vereinnahmt, sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Nachteilig können sich in diesem Zusammenhang eine außergewöhnliche Höhe des Honorars oder die Art und Weise der Erfüllung der Honorarforderung (Barzahlung) auswirken. Wenn es um die Einschätzung des Risikos einer Strafverfolgung...

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