Die Vorbereitungen zur Bewältigung des Mammutprojekts "Grundsteuerreform" sind in vielen Kanzleien in vollem Gange. Hierzu muss nicht nur das notwendige Fachwissen aufgebaut werden. Auch praktische Umsetzungsfragen wie "Zuständigkeiten", "Kooperationen" und "Software" sind zu klären.

Abrechnung nach StBVV

Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte sind Steuererklärungen i. S. d. AO. Gleiches gilt für die Anzeige von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zwischen zwei Hauptfeststellungszeiträumen (§ 228 Abs. 2 BewG). Sowohl die Erklärung als auch die Anzeigen sind (derzeit noch) nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV abrechenbar. Die Anzahl der Gebühren richtet sich nach der Anzahl der Erklärungen. Diese wiederum sind für alle wirtschaftlichen Einheiten abzugeben. Die Anlagen zum Hauptvordruck sind nicht gesondert abrechenbar.

Der entsprechende Mehraufwand ist durch einen höheren Gebührensatz zu berücksichtigen (siehe auch Honorargestaltung 11/2021). Gegenstandswert ist der erklärte Wert, mindestens jedoch 25.000 EUR.

Problematisch ist, dass sich ein Grundsteuerwert i. S. d. §§ 219 ff. BewG nur bei Anwendung des Bundesmodells und des modifizierten Flächenmodells ermitteln lässt. In den Bundesländern, die das Flächen- und Flächen-Lage-Modell anwenden, werden Äquivalenzzahlen zugrunde gelegt, die zur Honorarbemessung und zur Ermittlung eines Grundsteuerwerts ungeeignet sind. Das BMF hat auf diese missliche Situation reagiert und am 3.3.2022 einen Referentenentwurf vorgelegt, der in einem neuen § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV eine spezielle Abrechnungsnorm für alle Feststellungserklärungen der Grundstückswerte vorsieht. Für die Bundesländer, in denen kein Grundsteuerwert ermittelt werden kann, ist ein fiktiver Gegenstandswert vorgesehen, der sich aus dem Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl des Bundesmodells gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG ergibt (siehe hierzu Honorargestaltung 4/2022). Eine Befassung im Bundesrat ist für den 20.5.2022 vorgesehen. Nach Anhörung der Länder zeichnet sich – entgegen dem Regelungsvorschlag im Referentenentwurf – möglicherweise eine Reduzierung des Gebührenrahmens auf 1/20 – 9/20 (von 1/20 – 18/20) ab.

Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass der Aufwand des Steuerberaters nicht nach Zeit, sondern mit einer Wertgebühr honoriert wird. Dabei variieren die Gegenstandswerte je nach Modell. Dieser Umstand führt zwangsläufig zu unterschiedlich hohen Gebühren. Der höchste Gegenstandswert – und damit die höchsten Gebühren – ermittelt sich bei Anwendung des Bundesmodells. Dies wird damit gerechtfertigt, dass bei Anwendung des Bundesmodells tendenziell ein höherer Ermittlungsaufwand anfällt, weil mehr Daten benötigt werden. Wirklich überzeugend ist dieses Argument nicht, da der höhere oder niedrigere Aufwand lediglich ein Kriterium für die Bestimmung des Gebührensatzes ist (siehe § 11 StBVV: Umfang der Tätigkeit), nicht aber für den Gegenstandswert. Unter Gebührengerechtigkeitsgesichtspunkten ("Gleiches Honorar für gleiche Leistung") hätte es deshalb näher gelegen, für die Anfertigung der Feststellungserklärungen eine Zeitgebühr nach dem Vorbild des früheren § 24 Abs. 4 Nr. 1 StBGebV vorzusehen, der bis zum 19.12.2012 für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz oder einer Feststellungserklärung nach § 138 BewG eine Zeitgebühr vorsah.

Bei der Abrechnung nach Gegenstandswert kommt das Praxisproblem hinzu, dass nicht alle Programme ein Berechnungsmodul zur Ermittlung der Grundsteuerwerte vorsehen. Das gilt insbesondere für ­ELSTER, für das ein solches Modul auch nicht in Planung ist. Viele, wenn derzeit auch noch nicht alle, am Markt erhältlichen Fachsoftwarelösungen bieten hingegen eine entsprechende Unterstützung bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte an. Man darf wohl davon ausgehen, dass die Fachsoftware nach der Änderung der StBVV eine flächendeckende Unterstützung bei der Berechnung der Grundsteuerwerte und der fiktiven Grundsteuerwerte aller 4 Modelle vorsehen wird. Nur wenn dies sichergestellt ist, bietet sich eine Abrechnung nach StBVV an und nur dann kann der Steuerberater seinen Mandanten im Vorfeld genau sagen, was die Dienstleistung kosten wird.

Wer keine geeignete Fachsoftware einsetzt, sondern die Erklärungen mit ELSTER übermittelt, kann seine diesbezügliche Leistung mangels Programmunterstützung bei der Berechnung des Gegenstandswerts nicht zeitnah abrechnen. Die Rechnung so lange zurückzustellen, bis die Grundlagenbescheide ergangen sind, dürfte keine Option sein. Alternativ kommen bei einer Abrechnung nach der gesetzlichen Wertgebühr eine Vorschussrechnung oder eine Rechnung mit geschätztem Gegenstandswert in Betracht. Beide Alternativen sind für den Steuerberater jedoch mit Mehraufwand verbunden, wenn der Mandant später eine Schlussrechnung oder eine korrigierte Rechnung mit dem tatsächlichen Gegenstandswert verlangt. Zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens und aus G...

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