Überblick

Gem. § 667 BGB (Herausgabepflicht) ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Dies gilt auch für Sie als Steuerberater, wenn Ihr Mandant zu einer Kollegin oder einem Kollegen wechselt. Was es dabei unbedingt zu beachten gilt, schildert Herr Dr. Wacker anhand eines aktuellen Falls vor dem Landgericht Bochum.

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