Immer wieder gibt es Mandanten, die mit der ihnen vorgelegten Gebührenrechnung und deren inhaltlicher Dotierung nicht einverstanden sind. Landet ein solcher Fall dann vor Gericht, zeigt sich, dass im Rahmen gebührenrechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich nur das gerichtsverwertbar ist, was vorher in Gänze zwischen Steuerberater und Mandant schriftlich fixiert wurde.

Bestehen bezüglich der Höhe einer Honorarrechnung unterschiedliche Auffassungen zwischen Mandant und Steuerberater und lassen sich die abgerechneten Gebührentatbestände nicht eindeutig nachweisen, so entscheiden die Gerichte im Zweifel zumeist aufgrund der geltenden Rechtslage und sie verlassen sich auf die Aussagen von Beklagten, Klägern sowie derer weiterer Zeugen. Insbesondere, wenn bei Begründung der Leistungsbeziehung Vereinbarungen hinsichtlich der einzeln abzurechnenden Gebührentatbestände für bestimme Leistungen getroffen werden, die zukünftig vom Steuerberater erbracht werden sollen.

Ein Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 3.1.2017 (4 U 117/16) zeigt anschaulich, dass neben im Voraus klar und deutlich in Schriftform getroffenen Vereinbarungen auch die Erfordernis besteht, jede individuelle Leistung in Abrechnungsmodalität mit dem Mandanten einzeln zu vereinbaren. Diese Einzelvereinbarung sollte dann möglichst so getroffen werden, dass der Spielraum nach oben punktgenau auskalkuliert wird. Ist dies nicht der Fall, so zeigt der Urteilsfall, welcher Mühen es Bedarf, den Gebührenanspruch rechtswirksam durchzusetzen.

Die klagende Steuerberaterin begehrte vom beklagten Mandanten den Ausgleich offener Honorarforderungen aus Steuerberatungsleistungen i. H. v. insgesamt 12.184,66 EUR. Diese setzten sich im Einzelnen zusammen aus

  • 799,50 EUR für die Fertigung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010,
  • 625,23 EUR für die Lohnbuchhaltung für die Monate Januar bis Februar 2012 und weiteren Beträgen für die Lohnbuchhaltung für Juni bis Dezember 2011 und
  • 7.843,05 EUR für die Buchführung für die Monate Juli bis November 2011.

Eine vom Mandanten geleistete Anzahlung wurde bei Rechnungserstellung in Abzug gebracht.

Der Beklagte sah keine Veranlassung, die Beträge in deklarierter Höhe zu entrichten und führte vor Gericht aus, er habe die Rechnung nicht gezahlt, da er diese der Höhe nach als zweifelhaft ansähe, da er mit der Steuerberaterin für die Erstellung der Buchführung und der Lohnbuchhaltung zusammen einen Betrag von monatlich 500 EUR netto vereinbart hätte. Darüber hinaus sah der Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Arbeitsaufwand als nicht der Realität entsprechend an und bestritt somit dessen grundsätzliche Angemessenheit.

 
Hinweis

Oberen Abrechnungsrahmen als Betrag schriftlich festhalten

Neben der schriftlich zu dokumentierenden Beauftragung durch den Mandanten sollte zusätzlich ebenfalls schriftlich dokumentiert werden, dass der Gebührenrahmen ggf. aufgrund zeitlicher Mehraufwände höher ausfallen kann. Um jegliche Konflikte im Vorfeld zu vermeiden, sollte der obere Abrechnungsrahmen als konkreter Betrag schriftlich festgehalten werden.

Das Landgericht, welches erstinstanzlich mit der Klage beschäftigt war, stellte aufgrund der Zeugenvernehmung der Ehefrau des beklagten Mandanten fest, dass es wohl eine mündliche Vergütungsvereinbarung gegeben habe. In Folge sah das Landgericht die Klage in Teilen als begründet an und stellte hierbei insbesondere auf die von der Ehefrau des Mandanten gemachten inhaltlichen Angaben ab. Gegen das der klagenden Steuerberaterin zugestellte Urteil legte diese mit Schreiben vom 15.6.2015 Berufung ein mit der Begründung der fehlerhaften Beweiswürdigung durch das Landgericht, welches ihrer Meinung nach Widersprüche in den Zeugenaussagen nicht gewürdigt hatte. In der Berufungsinstanz waren dann die geforderten Steuerberatungsgebühren hinsichtlich der Lohnbuchhaltung für Teile des Jahres 2011 und die in Rechnung gestellten Steuerberatungsgebühren bezüglich der Fertigung der Buchführung für das Jahr 2011 Gegenstand des Verfahrens.

Im Rahmen der Sachverhaltswürdigung entschied das OLG Frankfurt, dass es für die noch streitigen Gebührentatbestände selbst bei Würdigung des von der Klägerin dargelegten Zeitaufwands keine Notwendigkeit sehe, die Höchstgebühr von 12/10 in Anlehnung an § 33 Abs. 1 StBVV für die Erstellung der Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege für die Monate Januar bis Dezember 2011 abzurechnen. Das Gericht sah vielmehr eine Gebühr i. H. v. 9,5/10 als gerechtfertigt an. Auch folgte das Gericht in inhaltlicher Erläuterung nicht der Auffassung der klagenden Steuerberaterin, ihr sei bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Anfertigung ihrer Gebührenrechnung eine Toleranzgrenze von 20 bis 30 % in Anlehnung an §§ 11 StBVV, 315 BGB zuzubilligen. Im Weiteren führte die Klägerin aus, sie haben diesen, ihr zuzugestehenden Toleranzrahmen nicht überstiegen und daher bedürfe es keiner Kürzung der von ihr abgerechneten Gebühr.

Zudem führte die Klägerin aus, dass in Anlehnung an die Rechtsprechu...

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