Das OLG Frankfurt am Main (Urteil v. 3.5.2017, 18 W 195/16) hat eine für Rechtsanwälte und in der Folge auch für Steuerberater geltende Entscheidung zur Kostenpauschale getroffen. In dem Fall selbst ging es um die Kostenpauschale nach dem Vergütungsverzeichnis für Rechtsanwälte Nr. 7002 des VV RVG. Die Regelung lautet: "Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen 20 % der Gebühren – höchstens 20 EUR (1) die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 gefordert werden." Für Steuerberater ist die inhaltsgleiche Regelung in § 16 StBVV vorzufinden.

Im Fall selbst hatte ein Rechtsanwalt seinen Mandanten per E-Mail beraten. Er rechnete das erste Beratungsgespräch entsprechend den Regelungen des RVG ab und machte zusätzlich die Postentgeltpauschale i. H. v. 20 % geltend. Hierzu führte das OLG aus, dass jede Form der Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen seitens des Rechtsanwalts in einem konkreten Mandatsfall zunächst grundsätzlich die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Telekommunikationsentgelts erfüllt, also auch die Versendung einer bloßen E-Mail. Die Kosten für die Bereithaltung des Internet-Anschlusses an sich (oder für dessen Einrichtung) gehören zwar zu den Kosten des allgemeinen Bürobetriebs, also zu denjenigen Kosten, die für die Unterhaltung der Kanzlei im Ganzen aufzuwenden sind. Sie sind als sog. allgemeine Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten.

Doch ermöglichen die Regelungen der Nr. 7002 VV RVG dem Rechtsanwalt, anstelle der tatsächlichen Auslagen die Geltendmachung einer Pauschale von 20 % der angefallenen Gebühren, höchstens 20 EUR, zu erheben. Diese pauschalierte Abrechnung setzt nicht voraus, dass tatsächlich im einzelnen Mandatsverhältnis aufschlüsselbare Telekommunikationsentgelte angefallen sind. Der Gesetzgeber sei bei der Formulierung der Regelung offensichtlich davon ausgegangen, dass neben den allgemeinen Geschäftskosten für die Einrichtung und Vorhaltung technischer Kommunikationsanlagen auch aufschlüsselbare Kosten für jede einzelne Kommunikation anfallen und dass eine einfache prozentuale pauschale Berechnung lediglich den grundsätzlich möglichen, aber mühsamen Nachweis der im Einzelfall tatsächlich angefallenen Entgelte ersetzen soll.

Dass ein solcher Nachweis heutzutage angesichts von Flatrate-Verträgen bei der Telekommunikation nicht mehr möglich ist, konnte damals vom Gesetzgeber nicht bedacht werden, sie wird den aktuellen Lebenssachverhalten nicht mehr gerecht. Auch wollte das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT –Drs. 15/1971, S. 1) das Kostenrecht "transparenter und einfacher" gestalten.

Fazit: Auch bei ausschließlicher Benutzung von Telekommunikationsmitteln, wie z. B. E-Mail, kann der Steuerberater die Pauschale für Post- und Telekommunikationsaufwendungen nach § 16 StBVV geltend machen.

Autor: RA/FAfStR u ArbR Jürgen F. Berners, Schleiden/Freilassing

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