Für das Forderungsmanagement ist ein intaktes Mahnwesen wichtig. Wenn in der eigenen Kanzlei nicht die Ressourcen bestehen, ein funktionierendes Mahnwesen einzurichten bzw. ggf. selbst Mahnbescheide etc. zu beantragen, sollte ein befreundeter oder kooperierender Rechtsanwalt danach gefragt werden. Dieser kann mit dem Steuerberater für die regelmäßigen "Inkassodienste" ggf. günstige Konditionen vereinbaren.[1] Auf jeden Fall darf der Steuerberater nach der gesetzten Zahlungsfrist nicht lange warten, ehe er mahnt. Wichtig ist ein konsequentes Mahnwesen. Es spricht sich im Übrigen schnell im Mandantenkreis herum, ob der Steuerberater hartnäckig ist.

Empfehlenswert ist es, zunächst telefonisch beim Mandanten nach den Gründen für die Nichtzahlung zu fragen. Der Steuerberater erfährt so direkt und zeitnah, aus welchem Grund der Mandant nicht bezahlt und kann entsprechend reagieren. Ist z. B. die Rechnung fehlerhaft, kann er eine korrigierte Rechnung fertigen, bei finanziellen Engpässen des Mandanten eine Ratenzahlungsvereinbarung mit angemessener Verzinsung schließen, weitere Arbeiten erst einmal einstellen etc.

Eine Mahnung sollte dann aber immer schriftlich erfolgen. Bei schriftlichen Mahnungen darf der Steuerberater nicht vergessen, Zinsen und Mahngebühren zu fordern und auf weitere Konsequenzen (Mahnbescheid, weitere Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) hinzuweisen. Auch auf die Einstellung weiterer steuerlichen Arbeiten (Mandatsniederlegung) sollte er den Mandanten hinweisen (dabei auch auf einen etwaigen Fristablauf in Rechtsbehelfsverfahren etc., um sich nicht selbst schadensersatzpflichtig zu machen).

[1] S. § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG und § 4a Abs. 1 Nr. 2 RVG neu gefasst m. W. v. 1.10.2021 durch G. v. 10.8.2021, BGBl 2021 I S. 3415; Kilian, AnwBl 2021 S. 544; Reckin, AnwBl Online 2021 S. 258.

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