Ist die Entscheidung des Steuerberaters getroffen worden, dass er gerichtlich vorgehen will, sollte er das Mandat niederlegen, weil gerichtliche Schritte ohne Mandatsniederlegung standesrechtlich bedenklich sein könnten.

Der Berater muss auch abwägen, ob er nun selbst tätig wird oder einen Rechtsanwalt beauftragt.

Einen Mahnbescheid (§§ 688 ff. ZPO) darf der Steuerberater unabhängig von der Höhe der Gebührenforderung selbst beantragen. Er sollte dies aber nur tun, wenn er oder sein Personal die erforderlichen Kenntnisse hat, da jeder Fehler Zeit und damit Geld kostet.[1] Ein Mahnbescheid ist sinnvoll, wenn man damit rechnen kann, dass sich der Mandant nicht wehrt (keinen Widerspruch einlegt), weil das Mahnverfahren dann relativ schnell zu einem Titel (Vollstreckungsbescheid) führt, mit dem die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann. Außerdem sind die Gerichtskosten und auch die Rechtsanwaltskosten für den Mahnbescheid niedriger als im Klageverfahren. Die Kosten richten sich dabei nach der Höhe der Honorarforderung, die geltend gemacht wird und werden zulasten des Schuldners, also des säumigen Mandanten, in dem Mahnbescheid festgesetzt, also tituliert. Unabhängig davon sind die Gerichtskosten und die Gebühren eines beauftragten Rechtsanwalts vom Steuerberater als Auftraggeber zu bezahlen.

Legt der Mandant Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, geht das Mahnverfahren aufgrund eines Antrags in das Klageverfahren über. Gibt es eindeutige Hinweise, dass der Mandant die Zahlung absichtlich verzögert, sollte er sofort Klage erheben, um Zeit zu sparen. Der Steuerberater kann sich in einem Klageverfahren über eine Honorarforderung, die einen Betrag von 5.000 EUR nicht überschreitet, vor dem Amtsgericht – es ist das Amtsgericht zuständig, an dem der Mandant wohnt – selbst vertreten, spart also Rechtsanwaltskosten. Die Gerichtskosten betragen das 6-fache der Gerichtskosten in einem Mahnverfahren.

Da sich der Steuerberater i.  d.  R. nicht mit den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) auskennt und damit nicht weiß, wie er eine Klageschrift korrekt verfasst und einreicht, sollte er dies einem Rechtsanwalt (Gebührenspezialist) überlassen. Bei einer Honorarforderung über 5.000 EUR besteht vor dem Landgericht ohnehin Anwaltszwang.

Ein korrekter Rechtsanwalt klärt über ein (immer vorhandenes) Prozess- und Kostenrisiko vollständig auf.

Das Prozessrisiko selbst kann auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden, wenn der Steuerberater seine Leistungen bzw. Arbeitsergebnisse korrekt und vollständig dokumentiert hat, ordnungsgemäße Rechnungen (u. U. können noch im Prozess Rechnungen korrigiert werden, was dann mit einem Kostenrisiko verbunden ist) erstellt hat und den Zugang von Rechnungen und Mahnungen nachweisen kann.

Ein Kostenrisiko besteht, wenn der Steuerberater im Verfahren erkennen muss, dass die der Forderung zugrunde liegenden Rechnungen vom Gericht bzw. dem Gegner als fehlerhaft angesehen werden. Es besteht zwar i. d. R. eine Korrekturmöglichkeit, aber auf einem Teil der Verfahrenskosten wird der Berater dann "sitzen bleiben".

Eine schlüssige, Erfolg versprechende Klage erfordert Darlegungen und Beweismittel

  • zum Auftrag,
  • zum Inhalt der übertragenen Angelegenheiten,
  • zu den erbrachten Einzeltätigkeiten,
  • zum Wert des Gegenstands,
  • zum richtigen "Zehntelsatz" und
  • zur Ordnungsmäßigkeit der Gebührenrechnung.

Je geringer im Übrigen die Honorarforderung, desto teurer sind im Verhältnis die Verfahrenskosten.

Auch ein Sieg im Klageverfahren bedeutet nicht immer zwangsläufig die Begleichung der Forderung. Der im Prozess unterlegene Mandant kann zwischenzeitlich zahlungsunfähig (§ 17 InsO) sein oder es muss erst die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Auch hier sollte ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

[1] www.online-mahnantrag.de; BGH, Urteil v. 17.11.2010, VIII ZR 211/09: Zu den Anforderungen an die Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs bei einer Mehrzahl von Einzelforderungen; BGH, Beschluss v. 25.4.2017, VIII ZR 217/16; BGH, Beschluss v. 27.8.2015, III ZR 65/15: Wer im Mahnantrag bewusst unrichtig angibt, die Gegenleistung sei bereits erbracht, kann sich wegen Missbrauchs des Mahnverfahrens grundsätzlich nicht auf die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids berufen.

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