Ein in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützter Betriebsweg scheidet aus, wenn bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Home-Office) ein Weg innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt wird, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (Trinken in der Küche) nachzugehen.[1] In gleicher Weise wie auf dem Weg vom Homeoffice zur Nahrungsaufnahme kein Unfallversicherungsschutz besteht, ist im Homeoffice mangels Betriebsbedingtheit auch der Weg zur Toilette und zurück nicht unfallversichert.[2]

Arbeitsstätten im häuslichen Bereich (Homeoffice) sind lt. BSG nur solche Arbeitsräume, in denen Arbeitsplätze aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind und in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit regelmäßig tätig werden. Ein Unfallgeschehen in der häuslichen Arbeitsstätte ist ein Arbeitsunfall, wenn es sich anlässlich einer Tätigkeit ereignet, die der Mitarbeiter mit der Handlungstendenz ausführt, eine dem Arbeitgeber dienende Tätigkeit auszuüben. Der Versicherungsschutz umfasst auch Unfälle auf Wegen (Treppe im Haus zum Büro im Keller), die in unmittelbarem Betriebsinteresse zurückgelegt werden (Weg ins Büro, um den mitgeführten Laptop anzuschließen und über diesen internetbasiert mit dem Arbeitgeber zu telefonieren).[3]

Der Rückweg vom Kindergarten zum Homeoffice ist nach der derzeit geltenden Rechtslage keine nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs Nr. 2 Buchst. a oder § 8 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII versicherte Tätigkeit.[4]

Praxis-Tipp

Besser mit privater Unfallversicherung vorsorgen

Da das BSG konsequent auf den sachlichen Zusammenhang zur Versichertentätigkeit abstellt, der mittels der objektivierten Handlungstendenz im Einzelfall festgestellt werden muss, sollte der Mitarbeiter eine private Unfallversicherung abschließen. Eine private Unfallversicherung zahlt dem Versicherungsnehmer für die im Vertrag versicherte Person im Versicherungsfall eine Kapitalleistung (Invaliditätsentschädigung) und/oder eine Unfallrente. Anders als in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt der Versicherungsschutz, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, für Unfälle weltweit und rund um die Uhr. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (§ 178 Abs. 2 Satz 1 VVG ).[5]

[1] BSG, Urteil v. 5.7.2016, B 2 U 5/15 R.
[2] SG München, Urteil v. 4.7.2019, S 40 U 227/18.
[3] BSG, Urteil v. 27.11.2018, B 2 U 28/17 R.
[4] LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 26.9.2018, L 16 U 26/16.
[5] OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.12.2018, 12 U 106/18: Unfallbegriff in der privaten Unfallversicherung.

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