Die Wahl des Holdingstandorts ist in hohem Maße von steuerlichen Faktoren abhängig. Hierbei spielen nicht nur die tatsächlichen Regelungen eine Rolle, sondern insbesondere auch das bestehende DBA-Netz sowie die Möglichkeiten zur Erlangung von Planungssicherheit, etwa durch eine Ruling-Praxis.

Steuerlich ist eine Reihe von Maßnahmen zu beachten, die zu Problemen führen können. Dies betrifft insbesondere

  • die Rspr. zur sog. Basisgesellschaft,
  • die Frage der Ansässigkeit sowohl der Holding als auch der Tochtergesellschaften,
  • die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung ("Hinzurechnungsbesteuerung"),
  • die Anti-Treaty-Shopping-Regelung in § 50d Abs. 3 EStG ("Treaty Shopping"),
  • die Regelungen zur Bestimmung des steuerlichen EBITDA, die dazu führen, dass bei inl. Kapitalgesellschaften sich das EBITDA nicht um steuerfreie Dividenden erhöht. Hieraus folgt, dass insoweit im Rahmen der Zinsschranke kein zusätzliches Finanzierungsvolumen abgezogen werden kann.
  • die USt, da eine "reine" Holding kein Unternehmen i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 2 UStG und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

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