Kommentar

Das Finanzamt kann gegen denjenigen, der seine Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß abgibt, einen Verspätungszuschlag festsetzen. Der Verspätungszuschlag darf 10 % der später festgesetzten Steuer nicht übersteigen, steht im übrigen aber im Ermessen des Finanzamts. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind u. a. die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs , die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile (Zinsgewinne ) sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers zu berücksichtigen. Das Finanzamt kann den Zinsvorteil summarisch ermitteln, d. h., es muß ihn nicht exakt berechnen. Es braucht auch nicht ermitteln, ob der Steuerzahler überhaupt einen Zinsvorteil erzielt oder etwa Fremdkapital aufgenommen hat. Allerdings muß es die Verhältnisse am Kapitalmarkt, insbesondere ob eine Hoch- oder Niedrigzinsphase bestand, berücksichtigen und darf nicht einfach von einem festen Zinssatz, z. B. 12 % für 1990, ausgehen.

Nach Auffassung des BFH kann sich ein Finanzamt bei einer summarischen Prüfung des Zinsvorteils im Jahr 1990 an einem durchschnittlichen Zinssatz von rd. 9 % orientieren. Kann das Finanzamt feststellen, daß der Steuerzahler in 1990 Fremdkapital zu einem höheren Zinssatz aufgenommen hätte und wahrscheinlich auch die festgesetzte Steuernachzahlung mit Kredit hätte finanzieren müssen, kann es auch von einem höheren Zinssatz zur Berechnung des Zinsvorteils ausgehen. Letztlich ist bei jeder Ermittlung des Zinsvorteils aufgrund der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen zu berücksichtigen, daß dieser Zinsvorteil bzw. die ersparten Zinsausgaben bei evtl. Fremdfinanzierung wiederum von der Körperschaftsteuer, Einkommensteuer oder Gewerbeertragsteuer erfaßt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.04.1995, I R 28/94

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