rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufspaltung über die Grenze

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auch die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft kann, wenn es sich nicht um notwendiges Privat- oder Betriebsvermögen handelt, dem Sonderbetriebsvermögen II einer Personengesellschaft zugerechnet werden.
  2. Bei einer Betriebsaufspaltung über die Grenze hinweg gehört die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft im Ausland zum Betriebsvermögen der inländischen Besitzgesellschaft, so dass die aus der Betriebsaufspaltung resultierenden Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Inland zu erfassen sind.
  3. Bei (teil-) identischen gewerblichen Schwestergesellschaften hat die Bilanzierung der Beteiligung an einer ausländischen Betriebsgesellschaft als Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft Vorrang vor einer Bilanzierung als Sonderbetriebsvermögen II bei der Schwestergesellschaft.
 

Normenkette

EStG § 15; DBA Großbritannien Art. VI; DBA Großbritannien Art. VII; DBA Großbritannien Art. XVIII

 

Streitjahr(e)

2003, 2004, 2006

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beteiligungen von drei Kommanditisten der Klägerin an einer englischen Limited notwendiges Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin darstellen und Gewinnausschüttungen der Limited für die Streitjahre 2003, 2004 und 2006 als Sonderbetriebseinnahmen der drei Kommanditisten der Klägerin zu erfassen sind. Weiterhin ist streitig, ob - vorausgesetzt die Gewinnausschüttungen stellen Sonderbetriebseinnahmen dar - der von Großbritannien darauf gewährte ,tax credit' in der Bundesrepublik Deutschland als anrechenbare ausländische Steuer zu behandeln ist.

Die Klägerin, die bis Dezember 2007 als B-Beteiligungs GmbH & Co. KG firmierte, vermietete und verpachtete bis zum 31.12.2004 das bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen an die beiden Firmen F-GmbH, H (F-GmbH-H) und F-GmbH, K (F-GmbH-K), bei denen die Klägerin jeweils alleinige Anteilseignerin ist. Seit dem 01.01.2005 beschränkt sich die Verpachtung auf das unbewegliche Anlagevermögen; das bewegliche Anlagevermögen wurde an die F-GmbH-H bzw. F-GmbH-K veräußert.

Komplementärin der Klägerin ist die Verwaltungsgesellschaft B-mbH, die nicht am Stammkapital beteiligt ist. Anteilseigner dieser GmbH sind L zu 60 % und M zu 40 %; Geschäftsführer der GmbH sind L und C. Kommanditisten der Klägerin sind L, M, D und E (früher …) mit jeweils 15 % Kommanditbeteiligung sowie C mit 40 % Kommanditbeteiligung. Abweichend davon sind laut Gesellschafterbeschluss vom .2002 mit Wirkung vom 01.01.2002 die Stimmrechte geregelt. Danach besitzen L 60 % und die anderen Kommanditisten jeweils 10 % der Stimmrechte. Belegt wurde diese Regelung erst im Klageverfahren.

Die drei Kommanditisten C, D und E sind gleichzeitig zu je 1/3 Gesellschafter der B-Gesellschaft bürgerlichen Rechts, H (B-GbR). Diese 1990 gegründete GbR ist Eigentümerin verschiedener bebauter Grundstücke im ..., , , Großbritannien. Daneben besteht die ebenfalls 1990 gegründete F Limited, United Kingdom (F UK), deren Gesellschafter C und D sind. Diese beiden halten die Beteiligung treuhänderisch für die B-GbR (Bl. 308 ff. Finanzgerichtsakten). D ist seit 1990 Geschäftsführer. Gleichzeitig hat die B-GbR den in Großbritannien belegenen Grundbesitz in an die F UK vermietet.

Die Einkünfte aus der Verpachtungstätigkeit der B-GbR wurden in den Streitjahren in Großbritannien versteuert und unterlagen in der Bundesrepublik Deutschland dem Progressionsvorbehalt. Darüber hinaus schüttete die F UK für die Jahre 2003 bis 2006 Gewinne aus, für die Streitjahre 2003, 2004 bzw. 2006 Nettobeträge von Euro, Euro bzw. Euro. Diese Ausschüttungen wurden bei der B-GbR den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet und als dem Halbeinkünfteverfahren unterliegend steuerlich erklärt und den drei Gesellschaftern jeweils zu 1/3 zugerechnet. Bei Abstimmung der Einkommensteuererklärungen, die für die drei Gesellschafter der B-GbR in Großbritannien eingereicht wurden, stellten die steuerlichen Vertreter und jetzigen Prozessbevollmächtigten fest, dass die Dividendenempfänger von in Großbritannien ansässigen Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine Steuergutschrift von 1/9 der Bardividende (10 % der Bruttodividende) erhalten (sogenannter ,tax credit'). Der ,tax credit' führt jedoch nur bei in Großbritannien ansässigen Anteilseignern zu einer Steuergutschrift. In Großbritannien nicht ansässigen Gesellschaftern wird die Steuergutschrift nicht gewährt. Die Steuerschuld gilt als abgegolten. Mit berichtigten Feststellungserklärungen für die B-GbR wurden deshalb die Nettodividenden zuzüglich der Steuergutschrift als Einnahmen erklärt und die Anrechnung des ,tax credits' als ausländische Steuer beantragt. Der Beklagte folgte dieser Auffassung und erließ im Jahr 2007 entsprechend geänderte Feststellungsbescheide (für 2003 am ., für 2004 am .und für 2006 am .2007). Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden als nach DBA steuerfreie Einkünfte behandelt, ...

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