rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des geldwerten Vorteils bei einer Netzkarte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird einem ehemaligen Mitarbeiter der Bahn eine Netzkarte kostenlos zur Verfügung gestellt, stellt die bloße Zurverfügungstellung der Karte noch keinen geldwerten Vorteil im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar.

2. Der geldwerte Vorteil aus dem Zurverfügungstellen einer Netzkarte fließt dem Steuerpflichtigen erst bei Inanspruchnahme der einzelnen kostenlosen Fahrten zu.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.04.2007; Aktenzeichen VI R 89/04)

 

Tatbestand

Der Kläger und seine Ehefrau werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt u.a. als Beamter im Ruhestand Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als ehemaliges Führungsmitglied der X stellt die X-AG ihm weiterhin eine nicht übertragbare Fahrkarte „C” zur Verfügung, welche es ihm gestattete, ein Jahr lang sämtliche Verbindungen der X-AG unentgeltlich zu nutzen. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bereits die Zur-Verfügung-Stellung dieser Fahrkarte „C” als Einnahme zu berücksichtigen ist oder ob auf die Inanspruchnahme der einzelnen Freifahrten abzustellen ist.

Auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2001 hat die für die Bezügeabrechnung zuständige Stelle des ehemaligen Dienstherrn des Klägers, das Y, bescheinigt, dass in dem Bruttoarbeitslohn in Höhe von DM steuerbegünstigte Versorgungsbezüge in Höhe von DM enthalten waren. Der überschießende Betrag in Höhe von 7.344,-- DM war für die Nutzung der Netzkarte „C” für private Fahrten angesetzt worden.

Diesen Betrag hatte das Y wie folgt ermittelt:

- Tarifwert einer Jahres-Netzkarte 1. Klasse

10.150,-- DM

- abzüglich Bewertungsabschlag gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.H.v. 4 v.H.

406,-- DM

- abzüglich Rabattfreibetrag gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG

2.400,-- DM

Differenz (geldwerter Vorteil)

7.344,-- DM

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2001 begehrte der Kläger, die Versteuerung des geldwerten Vorteils in Gestalt der Nutzung der Netzkarte „C” nicht durch Ansatz eines Tarifwertes für die Karte als solche, sondern auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung durchzuführen. Dazu fügte er eine Einzelaufstellung der Fahrten des Jahres 2001 bei und bot an, eidesstattlich zu versichern, dass die Aufstellung vollständig sei (hinsichtlich der Aufstellung im Einzelnen wird auf das Schreiben vom 27.05.2002, Bl. 10 der Einkommensteuerakte, verwiesen).

Das Finanzamt berücksichtigte das Begehren des Klägers nicht und setzte bei der Durchführung der Veranlagung den von dem Y bescheinigten Bruttoarbeitslohn an. Die Anlage zu dem Einkommensteuerbescheid 2001 vom 17.09.2002 enthielt den Hinweis, die Versteuerung des geldwerten Vorteils sei nach § 8 Abs. 3 EStG zutreffend erfolgt, weil die Fahrkarte ausschließlich für private Fahrten genutzt werde. Eine Kürzung des Arbeitslohnes könne somit nicht erfolgen.

Der Kläger erhob gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 08.09.2003 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, der geldwerte Vorteil der Fahrkarten „C”, die von der X-AG kostenlos an die ehemaligen Führungskräfte überlassen würden, sei durch das Bundesamt der Finanzen aufgrund einer koordinierten Lohnsteueraußenprüfung auf 9.744,-- DM (10.150,-- DM abzügl. des Bewertungsabschlages gem. § 8 Abs. 3 Satz 1) festgelegt worden (unter Hinweis auf das BMF-Schreiben IV C 5-S 2334-58/99 vom 13.07.1999). Dabei sei nicht die tatsächliche Nutzung der Fahrkarte „C” im Einzelfall maßgebend, sondern der übliche Endpreis einer Jahresnetzkarte der ersten Klasse. Von diesem Wert sei der Rabattfreibetrag in Höhe von 2.400,-- DM gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG abgezogen worden. Der geldwerte Vorteil sei zutreffend mit 7.344,-- DM der Besteuerung unterzogen worden. Die steuerliche Behandlung der Fahrkarte „C” beruhe auf der Annahme des Bundesamtes für Finanzen, dass die Fahrkarte ausschließlich und in vollem Umfang des geldwerten Vorteils für private Fahrten des Berechtigten verwendet werde. Der Kläger benutze die Fahrkarte „C” ausschließlich zu privaten Zwecken, da er als Pensionär keine dienstlichen Fahrten durchführe.

Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage trägt der Kläger u.a. vor, die Einspruchsentscheidung sei aus mehreren Gründen falsch. Einerseits habe das Finanzamt ohne Rückfrage angenommen, dass alle Fahrten private Hintergründe gehabt haben. Dabei nähmen die 2 Fahrten nach A am…und am…ca. 58 v.H. der gesamten Nutzung (gemessen am Verhältnis der Streckenkilometer ein). Das Finanzamt habe auch nicht dahingehend ermittelt, ob diese Fahrten evtl. dienstlichen Charakter gehabt haben könnten. So befinde sich z.B. die zuständige Pensionsstelle des Klägers in A . Insoweit sei das Finanzamt den Pflichten aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 88 der Abgabenordnung (AO) j...

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