vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 26/15)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsteuerbefreiung von sog. ÖPP-Modellen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für ein im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft bestelltes Erbbaurecht und die Rückvermietung des Grundbesitzes an die öffentliche Hand zum Betrieb einer Schule kommt eine Grundsteuerbefreiung nicht in Betracht, wenn die Rückübertragung des Grundstücks nicht verbindlich festgelegt ist, sondern lediglich ein Optionsrecht besteht.
  2. Für das Eingreifen des Steuerbefreiungstatbestandes des § 3 Abs. 1 S. 3 GrStG kommt es allein auf die getroffene Vereinbarung und nicht auf den Grad der Wahrscheinlichkeit des Rückerwerbs des betroffenen Grundstücks nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten an.
 

Normenkette

GrStG § 3 Abs. 1 S. 3

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2017; Aktenzeichen II R 26/15)

BFH (Urteil vom 06.12.2017; Aktenzeichen II R 26/15)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Erbbaurecht, das für ein bisher zu Schulzwecken genutztes Grundstück bestellt worden ist und nunmehr von dem Erbbauberechtigten im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft (im Folgenden auch: ÖPP) zum weiteren Betrieb einer Schule an den Träger vermietet wird, von der Grundsteuer befreit ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie ist durch Vertrag vom ...2005 gegründet worden. In der Präambel des Gesellschaftsvertrages heißt es: „Die Gesellschaft wird Erbbauberechtigte von Grundbesitz mit aufstehenden Schulgebäuden im Kreis … und wird diesen Grundbesitz im Rahmen eines Immobilien-Leasing-Vertrages dem Kreis … zur langfristigen Nutzung überlassen. Zur Finanzierung dieses Vorhabens wird die Gesellschaft über ihr Kommanditkapital hinaus sowohl Darlehen aufnehmen als auch Kapital durch Beteiligung eines atypischen stillen Gesellschafters, der M GmbH & Co. KG,…aufbringen.” Gesellschafter der klagenden Gesellschaft sind die Z GmbH als Komplementär (ohne Kapitalbeteiligung) und der Kreis … (mit einer Einlage von … €). An der Z GmbH sind als Gesellschafter die I GmbH und die L GmbH beteiligt.

Am ....2005 schlossen die Klägerin und der Kreis … einen Vertrag über Erbbaurechte. In der Vorbemerkung zu dem Vertrag heißt es: „Der Kreis … beabsichtigt, im Wege einer Sale-and-lease-back-Transaktion Erbbaurechte an Grundstücken mit aufstehenden Schulgebäuden einzuräumen und zurück zu leasen.” Der Vertrag bezog sich auf xx Grundstücke, die der Kreis … als Eigentümer und zuständiger Träger jeweils für den Betrieb einer Schule genutzt hatte (§ 1 des Vertrages). Zu dem genannten Grundbesitz gehörte auch das Grundstück Flur … Flurstück … in der Gemarkung … mit einer Fläche von … m² (Straßenbezeichnung: …, …; Bezeichnung der Gebäude:

„X Schule „; im Folgenden auch: streitbefangenes Grundstück). An den einzeln genannten Grundstücken bestellte der Kreis … der Klägerin jeweils ein Erbbaurecht (§ 2 des Vertrages). Die Erbbaurechte sollten mit ihrer Eintragung im Grundbuch beginnen und jeweils nach dem Ablauf von 99 Jahren enden (§ 3 des Vertrages). Für die Einräumung der Erbbaurechte sollte die Klägerin an den Kreis … als Einmalleistung einen Erbbauzins in Höhe von insgesamt … € zahlen, davon für das Erbbaurecht an dem streitbefangenen Grundstück einen Betrag von … € (§ 5 des Vertrages). Die Klägerin sollte alle öffentlichen und privatrechtlichen Lasten, Abgabe und Pflichten, die auf die Erbbaugrundstücke und die Erbbaurechte entfallen, dabei auch die Grundsteuer, übernehmen (§ 8 Abs. 2 des Vertrages). Der Kreis … war berechtigt, im Wege des Heimfalls die Rückübertragung der Erbbaurechte zu verlangen, wenn der für die Erbbaurechte geplante Leasingvertrag nicht zu Stande kommen sollte oder wenn bestimmte Vertragsstörungen eintreten sollten (§ 12 des Vertrages). Für den Fall, dass der geplante Leasingvertrag scheitern sollte, hatte die Klägerin keine Entschädigung zu leisten; für das Eintreten des Heimfalls in den übrigen Fällen war eine Entschädigung in bestimmter Höhe festgelegt; eine Sonderregelung war getroffen für den Fall, dass das Heimfallrecht vor Ablauf einer Frist von 18 Jahren (Gesamtmietzeit im Rahmen des geplanten Immobilien-Leasing-Vertragswerkes) geltend gemacht werden sollte (§ 13 des Vertrages).

Am ...2005 ließen die jeweiligen Beteiligten eine Reihe von Vereinbarungen notariell beurkunden, die (zum Teil) bereits zuvor in privatschriftlicher Form abgeschlossen worden waren.

(1) Hierzu gehörte zunächst ein Leasingvertrag. In der dortigen Vorbemerkung wurde Bezug genommen auf den am ....2005 abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrag. Leasinggegenstand sollten die in dem vorgenannten Vertrag genannten Erbbaurechte nebst den aufstehenden Schulgebäuden sein. Die Gesamtmietzeit sollte am 01.12.2005 beginnen und sodann 18 Jahre betragen, davon die erste Mietperiode 12 Jahre (§ 1 der Leasingbedingung...

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