Die Haftung nach § 74 AO erstreckt sich nur auf Steuern, bei denen die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.[1] Es muss sich also um Steuern handeln, die nur ein Unternehmer schulden kann.[2] Gehaftet wird deshalb für:

  • Umsatzsteuer,
  • Gewerbesteuer,
  • in Herstellungsbetrieben anfallende Verbrauchssteuer wie Tabaksteuer oder Kaffeesteuer,
  • Rückzahlung der Investitionszulage und die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen.

Keine Haftung kommt hingegen in Betracht für:[3] besteht nach § 74 AO hingegen für:

  • Körperschaftsteuer,
  • Kfz-Steuer,
  • Lohnsteuer;  es handelt sich hierbei nicht um eine Betriebssteuer,
  • Zölle,
  • Einfuhrumsatzsteuer (bei gewissen Betrieben kann dies allerdings fraglich sein),
  • Kapitalertragsteuer,
  • Erbschaftsteuer.

Die Haftung erfasst auch nur solche betriebsbedingte Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind.[4] Dies ist aber nicht ganz unstrittig. Nach a. A. muss die Steuer während der Zeit der Überlassung der Gegenstände entstanden sein.[5]

[1] S. AEAO zu § 74 AO Nr. 2; s. auch Schwarz, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 74 AO Tz. 14 ff.; Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 74 AO Tz. 35ff.
[2] Vgl. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 74 Rz. AO 15; Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 74 AO Rz. 35.
[3] Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 74 AO Rz. 36; Kratzsch, in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 74 AO Rz. 18.
[5] Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 74 AO Tz. 41ff.

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