Eine Haftung besteht nach § 73 AO für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist.[1] Den Steuern stehen nach § 73 Satz 3 AO die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich. Keine Haftung der Organgesellschaft besteht nach § 73 AO nach der Rechtsprechung des BFH indes für Zinsen.[2] Die Organschaft bewirkt bei der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer, dass alle wesentlichen Besteuerungsgrundlagen beim Organträger erfasst und demnach die sich daraus ergebenden Steuern gegen den Organträger festgesetzt werden. Bei Zahlungsunfähigkeit des Organträgers kann das zu Steuerausfällen führen. Um Steuerausfällen vorzubeugen, sieht § 73 AO die Haftung der Organgesellschaft vor, jedoch nur für die Steuerschulden, für die ein wirksames Organverhältnis besteht. Ob und bei welcher Steuerart das der Fall ist, ergibt sich aus den Einzelsteuergesetzen.[3] Es ist also durchaus möglich, dass für eine Steuerart die Haftung des § 73 AO greift und für die andere nicht.[4] Besteht die Organschaft z. B. nur hinsichtlich der Umsatzsteuer, erstreckt sich die Haftung der Organgesellschaft nicht auf die Körperschaftsteuer oder die Gewerbesteuer des Organträgers.

Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Bestellung eines sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters endet in jedem Fall die Organschaft.[5] Die Haftung umfasst auch die Steuern, die von den Schwestergesellschaften der Organgesellschaft verursacht worden sind. Die Organgesellschaft B haftet also auch für die durch Organgesellschaft A ausgelösten Steuern.[6]

Keine Haftung nach § 73 AO kam nach der Rechtsprechung des BFH bei einer körperschaftsteuerliche Organschaft in Betracht, wenn eine mehrstufige Organschaft vorliegt.[7] Dieser Rechtsprechung ist der Gesetzgeber durch die Einführung eines neue § 73 Satz 2 AO durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität (JStG 2019) v. 12.12.2019[8] begegnet. Nach dieser Bestimmung besteht die Haftung auch in einem mehrstufigen Organschaftsverhältnis.[9] Bei einer Inanspruchnahme als Haftender nach § 73 AO sind von der Finanzverwaltung in einem besonderen Maß Ermessenserwägungen zu berücksichtigen.[10]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 73 AO Rz. 4; Rüsek, in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 73 AO Rz. 10; BFH, Urteil v. 31.5.2017, I R 54/15, BStBl II 2018 S. 54.
[6] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 73 AO Tz. 4; Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 73 AO Tz. 15.
[8] BGBl 2019 I S. 2451.
[9] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 73 AO Tz. 4a; Rüsken, in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 73 AO Rz. 7.
[10] S. hierzu Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 73 AO Tz. 6, 8; Pahke, in Schwarz/Pahlke/Keß AO/FGO, § 73 AO Tz. 16ff.

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