Neu in das Gesetz durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahren vom 18. Juli 2016 (BGBl 2016 I S. 1679) wurde § 72a AO eingefügt.[1] Dieser normiert einen besonderen Haftungstatbestand bei der Übermittlung von Daten an die Finanzbehörden. Hiernach haftet:

  • Der Hersteller von Programmen nach § 87c AO – es sind dies nicht amtliche Programme, die im Besteuerungsverfahren eingesetzt werden –, wenn diese Daten unrichtig der unvollständig sind und hierdurch eine Steuer verkürzt wird oder ein steuerlicher Vorteil zu Unrecht erlangt wird; der Hersteller kann sich allerdings exculpieren, wenn er nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht (§ 72a Abs. 1 AO).[2] Die Regelung gilt nach § 72a Abs. 3 AO ebenso wie § 72a Abs. 2 AO nicht für Zusammenfassende Meldungen.
  • Wer als Auftragnehmer im Sinne von § 87d AO Programme in Sinne von § 87c AO einsetzt, um Daten an das Finanzamt zu übermitteln und es hierbei zu einer unrichtigen oder unvollständigen Übermittlung kommt, so dass hieraus eine Steuerverkürzung oder die unrechtmäßge Gewährung eines Steuervorteils resultiert; auch hier ist eine Exculpation möglich, wenn der Nachweis gelingt, dass weder grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen (§ 72a Abs. 2 AO).[3]
  • Wer nach § 93c AO als Dritter steuerliche Daten falsch oder unvollständig oder nicht übermittelt; eine Exculpation ist hier nicht möglich (§ 72a Abs. 4 AO).[4]§ 93c AO normiert umfangreich die Pflichten Dritter zur Datenübermittlung an das Finanzamt.
[1] Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 72a AO Rz. 6ff.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO; § 72a AO Rz 5ff.; Schwarz, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO, § 72a AO Rz. 5ff.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 72a AO Rz, 5ff.; Schwarz, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 72a AO Rz. 5ff.
[3] Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, §72a AO Rz. 18ff.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 72a AO Rz. 11f.; Schwarz, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 72a AO Rz. 18.

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