Leitsatz

Ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Großbetriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen, steht nicht als anderer Arbeitsplatz i.S.v. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 1, 2 und 3 EStG

 

Sachverhalt

K, Prüfer bei der Groß- und Konzernbetriebsprüfung, hatte laut Bescheinigung seines Dienstherrn an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern lediglich einen Poolarbeitsplatz im Verhältnis von acht Prüfern zu drei Arbeitsplätzen zur Verfügung. Die Prüfungen und Schlussbesprechungen führte K in den Betrieben durch, die vor- und nachbereitenden Arbeiten (Fallauswahl, Fertigen der Prüfberichte etc.) erledigte er in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Den Poolarbeitsplatz nutzte er nur für E-Mails und das Updaten seines Rechners. Einen Antrag auf Zuweisung eines festen Arbeitsplatzes an der Dienststelle hatte K nicht gestellt. Die von K für sein häusliches Arbeitszimmer erklärten Werbungskosten berücksichtigte das FA nicht. Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich (FG Düsseldorf, ­Urteil vom 23.4.2013, 10 K 822/12 E, Haufe-Index 4332011, EFG 2013, 1207).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte, wie in den Praxis-Hinweisen erläutert, die Vorentscheidung.

 

Hinweis

Wie im vorstehenden Fall zum Telearbeitsplatz (VI R 40/12) ging es auch hier um die Frage, ob für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Die Besonderheit hier ist die Situation beim Arbeitgeber mit einem Poolarbeitsplatz in der Form, dass sich 8 Arbeitnehmer 3 Arbeitsplätze teilen müssen.

1.Der Poolarbeitsplatz war zwar angesichts seiner büromäßigen Ausstattung ein "anderer Arbeitsplatz". Eine individuelle Zuordnung eines der drei vorgehaltenen Schreibplätze ist nicht erforderlich (so schon zum Großraumbüro BFH, Urteil vom 7.8.2003, VI R 17/01, BFH/NV 2003, 1651, BFH/PR 2003, 447). Aber dieser (nicht individuell zugeordnete) andere Arbeitsplatz (Poolarbeitsplatz) stand K nicht in dem zur Verrichtung seiner Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung. Denn dazu muss ihn der Steuerpflichtige im konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen können. Ist das nicht der Fall und muss dann letztlich doch ein nicht unerheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden, kommt das Abzugsverbot nicht zur Anwendung. Entscheidend ist also, ob das häusliche Arbeitszimmer notwendig ist. Beachten Sie den Kontrastfall: ein Büroarbeitsplatz steht zwar zur Verfügung, ist aber nicht hinreichend mit Arbeitsmitteln ausgestattet (dazu: BFH, Urteil vom 5.10.2011, VI R 91/10, BFH/NV 2012, 314, BFH/PR 2012, 77).

2.Auf Grundlage dieses Rechtsmaßstabs schließt der BFH es zwar nicht grundsätzlich aus, dass auch ein Poolarbeitsplatz ein anderer Arbeitsplatz i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG sein kann. Entscheidend sind aber die tatsächlichen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall, ob also der Arbeitnehmer tatsächlich im erforderlichen Umfang dort beruflich tätig werden kann. Daran fehlte es hier. Das FG hatte festgestellt, dass trotz der besonderen Art der Tätigkeit (Betriebsprüfer im Betrieb tätig) die 3 Schreibplätze nicht ausreichten, um alle Innendiensttätigkeiten zu verrichten. Die Anzahl der Poolarbeitsplätze war einfach zu gering.

3. Der BFH stellt weiter ausdrücklich fest, dass der Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber hätte beantragen müssen, dass ihm ein fester Arbeitsplatz an der Dienststelle zugewiesen werde. Das Gesetz verlangt kein "vergebliches Bemühen". Entscheidend sind vielmehr die objektiven Gegebenheiten. Dies gilt jedenfalls für den Regelfall, dass nämlich die Dispositionsbefugnis über die Räumlichkeiten beim Arbeitgeber liegt. So war es auch hier: Der Dienstherr und nicht K hatte die Organisationshoheit über die Einrichtung und Ausgestaltung der Arbeitsplätze.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.2.2014 – VI R 37/13

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