Leitsatz

Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern unmöglich ist und daher die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert.

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte steuerpflichtige Umsätze. Auf die festgesetzten Umsatzsteuern erfolgten in den Jahren 2009 bis 2015 Tilgungen erst nach Rückstandsanzeigen und Mietpfändungen. Es entstanden Säumniszuschläge von insgesamt 141.422 EUR, die der Kläger wegen persönlicher bzw. sachlicher Unbilligkeit hälftig erlassen haben wollte.

Das Finanzamt lehnte dies ab. Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen scheide aus, da dieser nur den weiteren Gläubigern zugute komme. Ein Erlass aus sachlichen Gründen sei ebenfalls nicht zu gewähren, da Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung Insolvenzgründe darstellten, ein Insolvenzantrag sei aber nicht gestellt worden.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Ablehnung des hälftigen Erlasses der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, ohne dass die Sache spruchreif sei. Der Kläger habe deshalb Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Erlassantrag. Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen komme allerdings aus den vom Finanzamt angeführten Gründen nicht in Betracht.

Die Einziehung der hälftigen Säumniszuschläge im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei nicht feststellbar unbillig gewesen. Ein sachlicher Billigkeitsgrund für den Erlass von Säumniszuschlägen sei gegeben, wenn Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hätten. Dies sei nicht nur für die Fälligkeitszeitpunkte der Steuerforderungen, sondern für den gesamten Säumniszeitraum zu prüfen, so dass es ggf. zu einem Teilerlass kommen könne.

Ob und ggf. inwieweit der Kläger im Streitzeitraum zahlungsunfähig gewesen sei, lasse sich aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht feststellen. Insoweit bedürfe eine ermessensfehlerfreie Entscheidung weiterer Ermittlungen von Amtswegen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Klägers.

 

Hinweis

Zahlungsunfähigkeit ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen. Zur Klärung der Frage, ob und ggf. inwieweit Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist für jeden Monat, in dem Säumniszuschläge entstanden sind, festzustellen, in welcher Höhe Steuer- und sonstige Verbindlichkeiten fällig waren und in welchem Umfang Zahlungsmittel zur einigermaßen zeitnahen Bedienung der fälligen Verbindlichkeiten verfügbar waren.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 17.02.2016, 8 K 900/15

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