Grundsätzlich erhält ein Kunde bei sog. Bonusprogrammen oder -karten bzw. Payback-Programmen mit jedem seiner zu einem regulären Preis erfolgten Einkäufe Bonuspunkte gutgeschrieben. Es bestehen sowohl übergreifende Kartensysteme, die von anderen Gesellschaften betrieben werden (z. B. Payback-Systeme), als auch Systeme, die Händler selbst herausgeben.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung[1] sind im Rahmen sog. Payback-Systeme im Zeitpunkt des Einlösens der Punkte durch den Kunden folgende Vorgänge zu würdigen:

  • Es liegt grundsätzlich eine nachträgliche Entgeltminderung für den Ursprungsumsatz, für den der Kunde Punkte erhalten hat, beim Partnerunternehmen des Payback-Systemanbieters vor. D.h., das Entgelt für den ursprünglichen Einkauf wird gemindert. Voraussetzung für die Entgeltminderung ist die vollständige Wahlfreiheit des Kunden hinsichtlich der Form der Rabattgewährung. Soweit der Kunde aus dem relevanten Umsatz einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, ist dieser ebenfalls zu berichtigen.
  • Das Einlösen der Punkte durch den Kunden gegen Barauszahlungen, Spenden oder Gutscheine löst grundsätzlich keinen umsatzsteuerbaren Vorgang aus. Hingegen stellt das Einlösen der Punkte durch den Kunden gegen Sachprämien eine umsatzsteuerbare und -pflichtige Leistung des Payback-Systemanbieters oder Partnerunternehmens an den Kunden dar.

Im Fall von Kundenbindungssystemen, die Händler selbst herausgeben, hat sich der EuGH u. a. in folgenden Einzelfallentscheidungen geäußert:

In der Rechtssache Kuweit Petroleum[2] ging es um eine Verkaufsfördermaßnahme, bei der ein Unternehmen jedem Kunden bei Kauf einer bestimmten Menge Treibstoff einen Gutschein gab, den der Kunde dann gegen Waren aus einem "Geschenkkatalog" eintauschen konnte. In diesem Fall musste das Unternehmen die Abgabe der Ware aus dem Geschenkkatalog der Umsatzsteuer unterwerfen, da es sich um eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe handelte. Eine Entgeltminderung der Kraftstofflieferung lag hingegen nicht vor.

Der EuGH hat in der Rechtssache Granton Advertising BV[3] zum entgeltlichen Verkauf von Bonuskarten, die zum verbilligten Einkauf von Lieferungen und sonstigen Leistungen berechtigen, entschieden, dass diese Bonuskarten keine steuerfreien Wert- oder Handelspapiere sind. Bei der "Granton Card" liege ein gegen Entgelt verbrieftes Recht vor, Waren oder Dienstleistungen bei Dritten verbilligt zu beziehen, was eine eigenständige steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung des Kartenausgebers darstellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge