Leitsatz

Gutachterkosten für die Wertermittlung einer Immobilie, die im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn anfallen, sind auch nach der neueren Rechtsprechung des BFH mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen für ein Wertgutachten im Rahmen seines Ehescheidungsverfahrens entstanden sind, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig sind. Die Beauftragung des Gutachterausschusses seitens des Steuerpflichtigen war vor dem Hintergrund erfolgt, dass seine Ehefrau im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn geklagt hatte. Die Klage der Ehefrau war u. a. darauf gerichtet, Auskunft über das Endvermögen des Steuerpflichtigen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen zu erhalten. Dem war die Aufforderung der Ehefrau an den Steuerpflichtigen vorgeschaltet, gemäß § 1379 BGB entsprechend Auskunft zu erteilen, wobei es aus ihrer Sicht sinnvoll erscheine, hinsichtlich des Immobilienvermögens den Wert durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Während das Finanzamt den begehrten Abzug der Gutachterkosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG nicht zuließ, vertrat der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren die Auffassung, dass die Aufwendungen für das Wertgutachten nach § 33 EStG zu berücksichtigen seien, weil er sich diesen Gutachterkosten aus rechtlichen Gründen nicht habe entziehen können, da die Wertermittlung von seiner damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahren per Auskunftsklage eingefordert worden sei. Bereits daraus ergebe sich eine klare Zwangsläufigkeit dieser Kosten.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab, indem es die für den Abzug nach § 33 EStG erforderliche Zwangsläufigkeit verneinte. Denn im Streitfall war nicht festzustellen, dass der Steuerpflichtige verpflichtet war, aufgrund der Auskunftsklage seiner Ehefrau ein Wertgutachten erstellen zu lassen, da sowohl das Auskunftsverlangen als auch die Auskunftsklage der Ehefrau selbst lediglich auf Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen gerichtet waren und auch im Auskunftsverlangen die Ermittlung des Immobilienwertes durch einen Sachverständigen von der Ehefrau lediglich als sinnvoll erachtet worden war. Dies entspricht auch der in § 1379 BGB geregelten zivilrechtlichen Rechtslage. In der Folge hatte deswegen auch das Familiengericht zutreffend ausgesprochen, dass die Gutachterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig sind, da das Gutachten vom Steuerpflichtigen in eigener Verantwortung in Auftrag gegeben worden war, wodurch eine Berücksichtigung im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen wurde.

 

Hinweis

Das FG versteht die neue Rechtsprechung des BFH dahingehend, dass lediglich Zivilprozesskosten im engeren Sinne - Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und außergerichtliche Kosten wie die Vergütungsansprüche des eigenen Prozessbevollmächtigten sowie der Kostenerstattungsanspruch des Gegners - gemeint sind, zu denen jedoch die Aufwendungen für ein Wertgutachten, das in eigener Verantwortung in Auftrag gegeben worden ist, nicht gehören. Da diese Rechtsfrage vom BFH jedoch noch nicht explizit entschieden wurde, hat das FG die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

In jedem Fall ist zu beachten, dass sich die Frage der Abzugsfähigkeit derartiger Kosten als außergewöhnliche Belastung generell nur noch bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2012 stellt, da ab 2013 die insoweit ergänzte Gesetzesfassung von § 33 EStG den vom BFH ermöglichten erweiterten Kostenabzug wieder beseitigt hat.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 02.07.2013, 13 K 985/13

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