Schrifttum:

Vgl. Ausführungen zu § 189 BewG.

A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgehalt

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 191 BewG enthält die Regelungen zur Anwendung der Sachwertfaktoren bzw. Wertzahlen im Sachwertverfahren der Grundbesitzbewertung. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden.

 

Rz. 1.1

[Autor/Stand] Die Regelung des § 191 Abs. 1 Satz 2 BewG ist erstmals durch das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz[4] vom 16.7.2021 angepasst worden. Die Anpassung erfolgte vor dem Hintergrund der ergangenen BFH-Rechtsprechung (vgl. Rz. 9.1) und stellt klar, dass vorrangig die Sachwertfaktoren anzuwenden sind, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Die Änderung gilt gemäß § 265 Abs. 12 BewG für Bewertungsstichtage ab dem 23.7.2021.

 

Rz. 1.2

[Autor/Stand] Durch Art. 19 des Jahressteuergesetzes 2022[6] wurde die Norm ein weiteres Mal geändert und der bisherige Regelungsinhalt aus § 191 Abs. 1 und 2 BewG zusammengeführt (vgl. Rz. 9.11). Mit dem Verweis in § 191 Satz 1 BewG auf § 177 Abs. 2 und 3 BewG werden die Voraussetzungen für die Anwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Sachwertfaktoren präzisiert. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, sind ersatzweise die in § 191 Satz 2 BewG i.V.m. Anlage 25 zum BewG i.d.F. ab 1.1.2023 bestimmten Wertzahlen anzuwenden. Diese Wertzahlen wurden an das aktuelle Marktniveau angepasst (vgl. Rz. 35 ff.). Die Änderungen gelten gemäß § 265 Abs. 14 BewG für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Anhand des Sachwertfaktors bzw. der Wertzahl wird der vorläufige Sachwert des Grundstücks, der sich regelmäßig aus der Summe des Bodenwerts und des Gebäudesachwerts sowie ggf. des Werts der besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ergibt, an den gemeinen Wert angepasst.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[4] Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften – Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG, BGBl. I 2021, 2931.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[6] Jahressteuergesetz 2022 – JStG 2022 – v. 16.12.2022, BGBl. I 2022, 2294.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023

II. Verwaltungsanweisungen

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher[2]. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung. Ergänzend zu den ErbStR 2019 sind die Erbschaftsteuer-Hinweise – ErbStH 2019 – vom 19.12.2019 ergangen[3], die auch Hinweise auf den ausgewählten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht geben.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 sind grundsätzlich in allen Erwerbsfällen anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes betreffen. Bei dem in den ErbStR 2019 genannten Anwendungszeitpunkt 1.5.2019 dürfte es sich um einen nicht weiter beachtlichen redaktionellen Fehler handeln. Faktisch sind die ErbStR 2019 in allen offenen Fällen anzuwenden, da bisher ergangene Anweisungen, die mit den ErbStR 2019 bzw. ErbStH 2019 im Widerspruch stehen, nicht mehr anzuwenden sind.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 sind an die Stelle der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 vom 19.12.2011[6]ErbStR 2011 – und der Erbschaftsteuer-Hinweise vom 19.12.2011[7] – ErbStH 2011 – getreten. Beide hatten zuvor die gleich lautenden Erlasse zur Bewertung des Grundvermögens vom 5.5.2009[8] – GV-Erlass vom 5.5.2009 – abgelöst.

 

Rz. 5.1

[Autor/Stand] Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 ersetzen auch die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 8.1.2016[10]. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015[11] wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes – insbesondere zur Bewertung des Grundvermögens im Sachwertverfahren (§ 190 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 BewG n.F.) – angepasst. Die vorbezeichneten Erlasse enthielten Regelungen zur Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015, die in die ErbStR 2019 und ErbStH 2019 überführt wurden.

 

Rz. 5.2

[Autor/Stand] Für die für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 geltende Grundbesitzbewertung sind ergänzend zu den ob...

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