(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts[1] [Bis 02.12.2019: Einheitswerts] zugerechnet ist.

(2)[2]

 

(2) Derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.

 

(2[3] [Bis 02.12.2019: 3] ) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.

[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26.11.2019. Anzuwenden ab 03.12.2019.
[2] Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26.11.2019. Anzuwenden bis 02.12.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26.11.2019. Bisheriger Abs. 3 wird neuer Abs. 2. Geänderte Zählung anzuwenden ab 03.12.2019.

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