Zusammenfassung

 
Begriff

Die Grundsteuer (GrSt) ist ebenso wie die Gewerbesteuer eine Realsteuer[1]. Steuergegenstand ist der Grundbesitz i. S. d. Bewertungsgesetzes. Dabei wird zwischen land- und forstwirtschaftlichem Betrieben[2], Grundstücken[3] und den Betriebsgrundstücken[4] differenziert. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Grundsteuer als Objektsteuer geschuldet und daher grundsätzlich ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Grundbesitzers erhoben wird[5].

Die Gemeinden bestimmen, ob und in welcher Höhe von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer erhoben wird. Der Grundsteuer kommt im kommunalen Einnahmesystem nur eine ergänzende Funktion zu. Während das Gewerbesteueraufkommen im Jahr 2016 in Deutschland 50,1 Milliarden EUR betrug, beliefen sich die Einnahmen aus der Grundsteuer "lediglich" auf 13,7 Milliarden EUR.[6] Allerdings sind die Einnahmen aus der Grundsteuer konjunkturunabhängig und damit für die kommunale Ebene kalkulierbar.

Das BVerfG hat am 10.4.2018[7] eine für den weiteren "Fortbestand" und die Erhebung der Grundsteuer bedeutsame Entscheidung mit Gesetzeskraft getroffen. Danach sind die derzeit geltenden, im Urteil des BVerfG v. 10.4.2018 näher bezeichneten Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von bebauten Grundstücken, soweit sie bebaute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb des in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, jedenfalls seit dem 1.1.2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und bis spätestens 31.12.2019 durch eine Neuregelung zu ersetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die verfassungswidrigen Normen allerdings weiter fort und dürfen nach Verkündung der Neuregelung für weitere 5 Jahre, längstens aber (nur) bis zum 31.12.2024 angewandt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der GrSt ist das Grundsteuergesetz (GrStG) vom 7.8.1973[8], das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008[9] geändert worden ist. Es regelt die Einzelheiten der Steuerpflicht, der Bemessungsgrundlage, der Festsetzung und Entrichtung sowie des Erlasses der Grundsteuer. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BFH[10] und des BVerfG[11] von Verfassungs wegen nicht gehalten ist, das selbst genutzte Einfamilienhaus von der Grundsteuer auszunehmen. In den neuen Bundesländern sind zudem die §§ 29 bis 33 der GrStDV vom 1.7.1937[12] bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zu beachten.[13] Die Grundsteuerrichtlinien (GrStR) behandeln Zweifels- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Grundsteuerrechts sicherzustellen.

Im Bewertungsgesetz (BewG) finden sich Vorschriften für die Grundstücksbewertung (Einheitswertfeststellung); diese sind allerdings wegen der Entscheidung des BVerfG v. 10.4.2018[14] zeitlich nur noch befristet anwendbar. Die Bewertungsrichtlinien Grundvermögen (BewRGr) dienen der einheitlichen Anwendung des Bewertungsgesetzes.

[2] § 19 Abs. 1 i. V. m. §§ 33, 48a und 51a BewG.
[4] § 19 Abs. 1 i. V. m. § 99 BewG.
[5] Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.2.2009, 1 BvR 1334/07, NJW 2009 S. 1868.
[6] Quelle: Statistisches Bundesamt v. 21.8.2017.
[8] BGBl 1973 I S. 965.
[9] BGBl 2008 I S. 2794.
[12] RGBl 1937 I S. 733.
[13] Vgl. § 41 GrStG.

1 Steuerpflicht

Steuergegenstand ist nach § 2 GrStG der im Inland belegene Grundbesitz. Darunter fallen

  • die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie
  • die (bebauten und unbebauten) Grundstücke.

Den v. g. Betrieben bzw. Grundstücken stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

Von der Grundsteuer befreit sind insbesondere die Benutzung des Grundbesitzes von

  • einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch,[1]
  • einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, für Zwecke der religiösen Unterweisung,
  • einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.[2]

    Der Grundbesitz muss nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG ausschließlich demjenigen, der ihn für die begünstigten Zwecke benutzt, oder einem anderen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GrStG begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein. Die Einschränkung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG gilt nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP) einer juristischen Person des öffentlichen Re...

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