Kommentar

Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden ( § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ).

Ein eingetragener Verein (Großforschungseinrichtung), dessen Mitglieder die Bundesrepublik, einige Bundesländer und Industrieunternehmen sind, verfolgt zwar gemeinnützige Zwecke (Wissenschaft und Forschung). Soweit der Verein jedoch Projektträgerschaften übernimmt und Auftragsforschung betreibt, unterhält er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb .

Ein steuerlich unschädlicher Zweckbetrieb ist nicht gegeben, weil die genannten Tätigkeiten in ihrer Gesamtrichtung nicht dazu dienen, die begünstigten Zwecke des Vereins zu verwirklichen ( § 65 Nr. 1 AO ). Mit der Projektträgerschaft wird auch gegenüber Dritten Forschungsförderung betrieben. Gleiches gilt für die Auftragsforschung, gleichviel, ob sie mit der Eigenforschung verwoben ist oder selbständig neben ihr steht.

Unerheblich ist, daß dem Verein lediglich die Selbstkosten erstattet werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.11.1995, V R 29/91

Anmerkung:

Es scheint so, als ob bei der Ausweitung des Gemeinnützigkeitsrechts Ende 1989 vergessen wurde, die Tätigkeiten zu begünstigen, die es zwecks Sicherung des Standorts Deutschland verdient hätten. Die o.a. Entscheidung hat, wie der Presse zu entnehmen war, den Unwillen der deutschen Forschungseinrichtungen erregt. Diese Reaktion ist verständlich, kann jedoch nicht den BFH treffen, der das Gesetz nicht anders auslegen konnte. Eine Gesetzeskorrektur erscheint geboten. Es ist nur zu befürchten, daß nach der „Reparatur” das Gemeinnützigkeitsrecht gänzlich ohne Konturen dastehen wird.

Hinweis:

Durch das Umsatzsteueränderungsgesetz 1997 wurde die sog. Drittmittelforschung staatlicher Hochschulen von der Umsatzsteuerpflicht befreit .

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